Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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das Urteil verkündet, Abweichendes anordnet, vom Tage der Ver- 
kündigung und darf ın Abwesenheit des Angeklagten verkündet 
werden, es sei denn dass ein Urteil früher nicht verkündet worden 
ist, welchenfalls die Anwesenheit des Angeklagten erforderlich ist. 
Im Falle der Abwesenheit des Angeklagten hat die Unterabteilung 
für Strafsachen in der Queen’s Bench Abteilung die vorgeschriebene 
Benachrichtigung von dem Urteil an den Vollstreckungsbeamten, 
an den Direktor eines Gefängnisses und an die sonstigen bei der 
Vollstreckung des Urteils in Frage kommenden Personen gelangen 
zu lassen, und falls der Angeklagte verhaftet ist, auch an den 
Direktor des Gefängnisses, in welchem der Angeklagte unter- 
gebracht ist. Der Direktor ist verpflichtet, dem Angeklagten 
unverzüglich eine Abschrift der Benachrichtigung zu behändigen. 
8 9. 1. Auf Antrag der Anklage oder des Angeklagten kann 
der Court of Criminal Appeal: — 
a) falls derselbe über eine Berufung entschieden hat, bezüglich 
einer so zur Entscheidung gebrachten Rechtsfrage eine weitere 
Berufung an das Oberhaus gestatten, und: — 
b) falls der Court of Criminal Appeal eine vorbehaltene 
Frage entschieden hat, eine erneute Prüfung derselben seitens 
des Oberhauses gestatten. 
Abgesehen hiervon ist die Entscheidung des Court of Criminal 
Appeal über eine Berufung oder reservierte Frage endgültig. 
2. Ueber die Frist, binnen welcher — und die Art und 
Weise, in welcher die weitere Berufung bezw. erneute Prüfung 
vor dem Oberhause stattzufinden hat, bestimmen die jeweiligen 
Vorschriften des Oberhauses. Das Oberhaus kann die Entscheidung 
fällen, welche nach Ansicht desselben der Court of Uriminal 
Appeal hätte fällen sollen, und zu diesem Ende treten zu den 
sonstigen Befugnissen des Oberhauses alle die in diesem Gesetze 
dem Court of Criminal Appeal beigelegten Befugnisse hinzu. 
Der sechste Abschnitt des Eintwurfes behandelt das Ver- 
fahren.
	        
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