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anderen, im Interesse der (serechtigkeitspflege liegenden Zwecke
hinausschieben.
7. Es sei denn, dass der Court of Criminal Appeal ab-
weichend verfügt, ist der Angeklagte nicht berechtigt, bei der
Verhandlung über die Berufung zugegen zu sein; wohl aber kann
sein Verteidiger erscheinen. Das Gericht kann, und muss auf
Antrag, dem Angeklagten in der vorgeschriebenen Weise einen
Verteidiger zuweisen. Der Angeklagte darf ferner zur Unter-
stützung seiner Berufung eine schriftliche Darstellung vorlegen.
8. Bei Gelegenheit einer Berufung hat die Person, welche
in der Hauptverhandlung den Vorsitz führte, ihre Aufzeichnungen
im Original oder abschriftlich dem Court of Oriminal Appeal ein-
zusenden. Das letztere Gericht kann die Aufzeichnungen als
Beweisstücke benutzen und kann ferner, falls es dies für angezeigt
erachtet, schriftliche eidliche Erklärungen über mit der Berufung
incidenter verbundene Punkte annehmen, mögen diese Punkte zum
Beweise verwendet sein oder nicht, und mögen sie in der Haupt-
verhandlung hervorgetreten sein oder nicht. Von schriftlichen
eidlichen Erklärungen, welche die Anklage zu benutzen beabsichtigt,
hat der Angeklagte auf Verlangen Abschriften zu beanspruchen.
Von den schriftlichen eidlichen Erklärungen, welche er selbst zu
verwenden gedenkt, hat er für die Anklage Abschriften auf der
Unterabteilung für Strafsachen niederzulegen.
9. Falls der Court of Oriminal Appeal es für die Gerechtig-
keitspflege wesentlich erachtet, kann derselbe Zeugen vorführen
lassen, ohne Rücksicht darauf, ob dieselben in der Hauptverhand-
lung vorgeführt worden sind oder nicht. Der Anklage und dem
Angeklagten ist, die Vernehmung oder das Kreuzverhör der Zeugen
zu gestatten. Ein Zeuge darf aber nur vorgeführt werden, wenn
der Angeklagte zugegen ist oder durch einen Verteidiger ver-
treten wird.
10. Es ıst vorzuschreiben, welche Benachrichtigungen von
der Berufung und von ihrem Ausfall die Unterabteilung für Straf-