sachen zu erlassen hat, an welche Personen diese Benachrich-
tigungen zu erlassen sind, und in welcher Weise sie zu erfolgen
haben.
& 11. Für Berufungen seitens eines Angeklagten, welcher zu
einer Strafe verurteilt ist, welche nicht Todesstrafe ist, gelten die
nachstehenden Vorschriften: —
1. Binnen 7 Tagen nach Gestattung der Berufung oder binnen
der etwa vom Gericht der Hauptverhandlung oder vom Court of
Criminal Appeal gewährten, weiteren Frist ist bei der Unter-
abteilung für Strafsachen ein die Gründe der Berufung angebender
Schriftsatz des Angeklagten einzureichen. Wurde die Berufung
vom Attorney-General gestattet, so ist dessen schriftliche Er-
mächtigung anzulegen.
2. Im Uebrigen kommt der $ 10 zur Anwendung mit Aus-
nahme der Bestimmung, wonach das Gericht auf Antrag einen
Verteidiger zuzuweisen hat.
8 12. 1. Der Thatbestand, welcher eine von einem Gericht
der Hauptverhandlung reservierte Frage erläutert, ist von dem
Vorsitzenden des Gerichts zu zeichnen und binnen 14 Tagen nach
Reservierung der Frage der Unterabteilung für Strafsachen ein-
zusenden.
2. Sucht ein Angeklagter beim Court of Uriminal Appeal
um Erlaubnis, zu appellieren, nach, so ist ein Schriftsatz desselben,
in welchem die Gründe des Antrags angegeben sind binnen
7 Tagen nach der Verkündung des Urteils oder binnen der vom
Court of Criminal Appeal aus triftigen Gründen etwa gewährten,
weiteren Frist bei der Unterabteilung für Strafsachen einzureichen.
3. Ueber einen beim Court of Criminal Appeal gestellten
Antrag auf Gestattung der Einlegung der Berufung ist, soweit
es sich mit der Gerechtigkeitspflege vereinigen lässt, so bald wie
möglich zu verhandeln, und zwar, vorbehältlich der Bestimmungen
dieses Gesetzes, binnen 10 Tagen nach Eingang des Antrages
bei der Unterabteilung für Strafsachen, oder doch sobald die