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Home Secretary Gesuche um Begnadigungen behandelt, und
man hat mit Recht darauf aufmerksam gemacht, dass die Straf-
zumessungen oft ungemein scharf ausfallen und in anderen Fällen
wieder viel zu milde sind. Während im Deutschen Reiche eine
Mehrheit von Richtern mit der Strafzumessung betraut ist, liegt
dieselbe in England einem Einzelrichter ob, welchem der Gesetz-
geber nur ein Strafmaximum, nicht aber ein Strafminimum ge-
setzt hat. Es giebt englische Richter, welche mit anscheinend
besonderer Vorliebe, wo das Gesetz es gestattet, auf körperliche
Züchtigung erkennen, während wieder andere Richter dieses
Strafmittel als ein barbarisches perhorreszieren. Uniformität fehlt
gänzlich, und die Folge ist eine sebr weitgehende Ungewissheit
bezüglich der zu erwartenden Strafe. Im Hinblick hierauf wird
man die Frage aufwerfen müssen, ob man nicht vor der Ein-
führung eines Berufungsgerichts zunächst einmal die Prinzipien
der Strafzumessung genauer gesetzlich fixieren muss. Gegen die
Einführung des Berufungsgerichts wird ferner geltend gemacht,
dass damit das Bewusstsein der Verantwortlichkeit bei den Ge-
schworenen geschwächt werden würde. Nach den in Amerika mit
der Berufung in Strafsachen gemachten Erfahrungen dürfte indessen
dieser letztere Einwand nicht gerechtfertigt sein. Die ganze Frage
ist in letzter Zeit in England mit erneutem Eifer erörtert worden;
es ist eine Tagesfrage, deren Lösung nicht mehr lange auf sich
warten lassen wird.