Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Home Secretary Gesuche um Begnadigungen behandelt, und 
man hat mit Recht darauf aufmerksam gemacht, dass die Straf- 
zumessungen oft ungemein scharf ausfallen und in anderen Fällen 
wieder viel zu milde sind. Während im Deutschen Reiche eine 
Mehrheit von Richtern mit der Strafzumessung betraut ist, liegt 
dieselbe in England einem Einzelrichter ob, welchem der Gesetz- 
geber nur ein Strafmaximum, nicht aber ein Strafminimum ge- 
setzt hat. Es giebt englische Richter, welche mit anscheinend 
besonderer Vorliebe, wo das Gesetz es gestattet, auf körperliche 
Züchtigung erkennen, während wieder andere Richter dieses 
Strafmittel als ein barbarisches perhorreszieren. Uniformität fehlt 
gänzlich, und die Folge ist eine sebr weitgehende Ungewissheit 
bezüglich der zu erwartenden Strafe. Im Hinblick hierauf wird 
man die Frage aufwerfen müssen, ob man nicht vor der Ein- 
führung eines Berufungsgerichts zunächst einmal die Prinzipien 
der Strafzumessung genauer gesetzlich fixieren muss. Gegen die 
Einführung des Berufungsgerichts wird ferner geltend gemacht, 
dass damit das Bewusstsein der Verantwortlichkeit bei den Ge- 
schworenen geschwächt werden würde. Nach den in Amerika mit 
der Berufung in Strafsachen gemachten Erfahrungen dürfte indessen 
dieser letztere Einwand nicht gerechtfertigt sein. Die ganze Frage 
ist in letzter Zeit in England mit erneutem Eifer erörtert worden; 
es ist eine Tagesfrage, deren Lösung nicht mehr lange auf sich 
warten lassen wird.
	        
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