verfahren in seiner 1858 in Maukes Verlag zu Jena erschienenen
Schrift: „Das Strafverfahren in seinen leitenden Grundsätzen
und Hauptformen“, S. 32 fi. nachgewiesen: „Der einfachste und
naturgemäss der erste Weg (zur Erhaltung der Rechtsordnung)
ist die Verhütung der Rechtsstörungen; dann erst wenn er nicht
zum Ziel geführt hat und eine Rechtsstörung thatsächlich vor-
handen ist, muss auf dem Wege der Rechtspflege im eigentlichen
Sinne die Rechtsordnung hergestellt, die Rechtsgewinnung ge-
schaffen oder die Rechtsverletzung auf eine dem höchsten Prinzip
entsprechende Weise aufgehoben oder ausgeglichen werden,
indem der Verletzte entweder entschädigt oder der Verletzer
bestraft, überhaupt das Unrecht irgendwie aufgehoben oder aus-
geglichen wird. Im Wesen des Staates liegt die Negation des
Unrechts und die Erhaltung der Rechtsordnung begründet
Es ist ein Gebot der Gerechtigkeit, dass überhaupt keine Rechts-
verletzung geduldet werde; für die Erfüllung dieses Gebotes kann
ausreichend nur der Staat sorgen und prinzipiell müsste er es
ganz allein, weil der einzelne im Staat — angesichts des Ver-
botes der Selbsthilfe — besonders den Schutz seiner Rechte sucht
und denselben von ihm erwartet. Prinzipiell müsste der Staat
nicht erst eine Aufforderung zur Ausübung der Rechtspflege er-
warten, sondern dieselbe, so bald er Kenntnis von einer Rechts-
verletzung erhalten, von selbst und um der Rechtsordnung willen,
ausüben: also die sog. Initiative bei Verfolgung von Rechts-
verletzungen müsste, abgesehen von dem Gegenstand, jedes-
mal von dem Staate oder den von ihm dazu beauftragten Organen
ausgehen. Der erste von dem Prinzip der Gerechtigkeit ab-
geleitete Grundsatz für die Rechtspflege ist demnach die Ver-
folgung und Aufhebung jeglicher Rechtsverletzungen von Staats-
oder Amtswegen, oder, wie man zu sagen pflegt: ex officio. Wir
müssen diesen Grundsatz jedoch über die blosse Anregung und
Initiative hinaus durch die ganze Rechtspflege als leitenden
Grundsatz anerkennen, können ihn aber als solchen nur durch