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Vorspiegelungen der Angeklagte ruhig den Vertreter der An-
klage anzuhören, ohne seine eigene Version vorführen zu kön-
nen. (Gerade der Angeklagte, dem der Mund verschlossen sei,
vermöge in den meisten Fällen die beste Aufklärung zu geben,
In Australien sei man allgemein der Ansicht, dass die Zulassung
des Angeklagten zur Aussage ein weiser Schritt gewesen sei.
Nicht minder sei man in den Vereinigten Staaten mit der Aen-
derung zufrieden. Es liege kein Grund vor, weshalb man in Eng-
land nicht diesen Vorbildern folgen solle; die Aenderung werde:
gute Resultate bringen. Der Richter, welchem Zweifel verblieben,
könne oft durch wenige, freundliche und wohlgemeinte Fragen
aus den Antworten des Angeklagten volle Klarheit gewinnen.
Die Anklagejury, welche eine inquisitorische Thätigkeit entwickele
und in der Regel nicht aus Juristen bestehe, dürfe allerdings
nicht ermächtigt werden, den Angeklagten zu vernehmen, und so-
dann verbleibe die wichtige Frage, in welchem Umfange ein
Kreuzverhör zu gestatten sei. Auf die Vorstrafen dürfe sich das
Kreuzverhör jedenfalls nicht erstrecken. Ferner dürfe, wie fast
überall in den Vereinigten Staaten, keine nachteilige Bemerkung
daran geknüpft werden, dass der Angeklagte sich nicht vernehmen
lasse. Es sei richtig, dass wenn man logisch verfahren wolle,
man auch eine zwangsweise Vernehmung des Ehegatten gestatten
müsse; das Recht sei indessen nicht immer logisch. 1894 habe
man doch bei der Vorlegung eines Gesetzentwurfes betr. Schutz der
Kinder gegen grausame Behandlung den Ehegatten nur als fakul-
tativen Zeugen vorführen lassen wollen. Entsprechend würde
auch die jetzige Vorlage abzuändern sein.
Gegen den Entwurf wurde nochmals vorgebracht, dass der-
selbe keineswegs in Juristenkreisen allgemeine Billigung gefunden
habe, und dass die meisten Angeklagten sich durch ihre Aus-
sagen nur schaden würden. Falls der Zweck des Strafverfahrens
sei, auf Schuldig lautende Verdikte zu erzielen, so gebe aller-
dings der Entwurf den Behörden ein sehr wirksames Mittel an