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der Angeklagte zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt wurde.
Einige Monate später wurde über die Zivilklage auf Grund des
nicht eingelösten Accepts verhandelt; der Gastwirt und seine
Ehefrau konnten als Zeugen vernommen werden; die Betrugs-
einrede wurde verworfen und der Beklagte dem Klageantrage
entsprechend verurteilt. Es braucht kaum hinzugefügt zu werden,
dass der Home Secretary den Gastwirt sofort auf freien Fuss setzen
liess. In einem anderen Falle, in welchem es sich um Brand-
stiftung handelte und ein Alıbi nur durch die Ehefrau des An-
geklagten hätte nachgewiesen werden können, wäre ohne Zweifel
eine Verurteilung erfolgt, falls nicht der Vertreter der Anklage
nach Mitteilung der Sachlage von der Fortsetzung des Verfah-
rens Abstand genommen hätte. Was sodann die Frage anbe-
trifft, in welchem Umfange der Angeklagte, falls er aussagt, einem
Kreuzverhör unterworfen werden soll, so mag es richtig sein,
dass es schwer fällt, an die Unschuld einer Person zu glauben,
welche Ausflüchte macht und mehrdeutig aussagt. Immerhin ist
die Befürchtung vollständig unbegründet, dass man unschuldigen
Angeklagten grausame, irrelevante Fragen vorlegen wird, und dass
die Angeklagten darunter leiden könnten. Einem schuldigen An-
geklagten kommt nichts besser zu statten, als wenn der Vertreter
der Anklage sich zu unangemessenen, irrelevanten Fragen hin-
reissen lässt. Ein solcher Angeklagter kann mit Sicherheit auf
Nichtschuldig rechnen, da er den Geschworenen als Märtyrer
erscheint. Es ist ferner kein Grund ersichtlich, warum ein Ehe-
gatte nicht zu gunsten des anderen als Zeuge vernommen werden
soll. Der Ehegatte wird aber auch als Belastungszeuge vor-
geführt werden können, wenn es richtig ist, dass das Ver-
fahren bezweckt, die Wahrheit zu ergründen. Führen wir doch
fast jede Woche Kinder als Belastungszeugen gegen ihre Eltern
vor und treten doch bei Delikten unter Ehegatten bereits heute
Ehegatten als Belastungszeugen auf! Man würde eine grosse
Schwierigkeiten verursachende Ungleichheit schaffen, falls man