Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

Aufsätze, 
—— 
Ueber den Satz „lex posterior generalis non 
derogat priori speciali“ und seine Bedeutung für 
das Bürgerliche Gesetzbuch. 
Von 
Professor Dr. PAUL OERTMANN in Berlin. 
Das Bürgerliche Gesetzbuch für das deutsche Reich 
verfolgt den Landesgesetzen gegenüber das sogenannte „Kodifi- 
kationsprinzip“; es will ihnen gegenüber nicht nur eine Mehrheit 
einzelner Sätze, sondern eine, wenigstens grundsätzlich, voll- 
ständige und erschöpfende Regelung des bürgerlichen Rechts 
darstellen — es treten somit die privatrechtlichen Vorschriften 
der Landesgesetze ausser Kraft, soweit nicht im Bürgerlichen 
Gesetzbuch oder im Einführungsgesetze dazu ein Anderes be- 
stimmt ist (E.-G. Art. 55). 
Dem älteren Reichsrecht gegenüber gilt der entgegengesetzte 
Grundsatz, E.-G. Art. 32: 
„Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. 
Sie treten jedoch insoweit ausser Kraft, als sich aus dem 
Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetze die Auf- 
hebung ergiebt.“ 
Archiv für öffentliches Recht. XII. 1. 1
	        
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