Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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1892 seitens der Richter gemacht wurden. Die Richter wünschten 
dem Court of Criminal Appeal in beschränkter Weise die Befugnis 
zu geben, auf Wunsch den Home Secretary bei der Nachprüfung 
der Strafzumessungen und Verdikte zu unterstützen. Der Ent- 
wurf bringe dem Home Secretary nicht nur keine Geschäftsent- 
lastung, sondern lege ihm neue Arbeiten auf. Der Home Secre- 
tary werde nach wie vor zunächst selbst die Sache zu untersuchen 
haben, bevor er dieselbe dem Court of Criminal Appeal vorlegen 
könne. Die Richter hätten ferner beschlossen, dass der Court 
of Criminal Appeal nicht befugt sein solle, eine neue Haupt- 
verhandlung anzuordnen, während nach dem Entwurfe eine solche 
Anordnung zulässig sei. Es wurde weiter bezweifelt, ob ein Oourt 
of Criminal Appeal überhaupt imstande sein werde, die heutige 
Ungleichheit der Strafzumessungen zu beseitigen. Das Berufungs- 
gericht werde ebenso, wie der Unterrichter, von subjektiven An- 
schauungen beeinflusst werden. Man dürfte nicht übersehen, dass 
dem Hauptverfahren in der ersten Instanz bereits ein zwiefaches 
Vorverfahren vorausgegangen sei: das einleitende Verfahren vor 
dem Polizeirichter und das Zwischenverfahren vor der Anklage- 
jury. Wenn man jetzt noch ein Revisionsverfahren hinzufüge, so 
verlängere man dadurch nur die Tortur für den Angeklagten und 
man brandschatze dessen Angehörige, welche den letzten Pfennig 
aufwenden würden, um eine Revision zu ermöglichen. Des weiteren 
sei mit Sicherheit zu erwarten, dass, falls man eine Berufung zu- 
lasse, sowohl Geschworene wie Richter es mit ihren Verdikten 
bezw. Strafzumessungen weit weniger genau nehmen würden, als 
heute, wo ihnen bewusst sei, dass der Angeklagte keine Berufung 
einlegen könne. Die Freunde des Entwurfes glaubten, dass die 
Zulassung der Berufung in Strafsachen um so notwendiger seı, 
als man doch auch in Zivilsachen, deren Gegenstand und Folgen 
weit geringere Bedeutung besässen, die Berufung in weitem Um- 
fange gestatte. Man betonte ferner, dass die Urteilsjury in Straf- 
sachen eine Jury gewöhnlicher Art sei, und dass man nur ausnahms-
	        
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