Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 109 — 
von Rechtsfragen manchen Fehler begehe. Der Court of Crown 
Uases Reserved sei ferner ein Beweis dafür, dass man nicht be- 
streite, dass auch in Strafsachen Rechtsfragen irrtümlich ent- 
schieden würden. Angesichts dessen liese sich nicht die Be- 
hauptung aufstellen, dass die Thatfragen von der Strafjury stets 
richtig erledigt würden. Eine Ziviljury nehme es mit dem Verdikt 
deshalb nicht weniger genau, weil es Berufungsgerichte in Zivil- 
sachen gebe. Seitens der Opposition wurde hierauf erwidert, 
dass man in Zivilsachen eigentlich nur gegen die Entscheidung 
über Rechtsfragen Berufung einlege, eine Art der Berufung, 
welche bereits heute in Strafsachen möglich sei. Soweit ein Zivil- 
verdikt angefochten werde, handelt es sich um die Herbeiführung 
einer neuen Hauptverhandlung, welche nach den Berichten der 
Richter von 1892 beim Court of Oriminal Appeal nicht in Frage 
kommen sollen. Schliesslich wurde noch bemerkt, dass eine gleich- 
mässigere Strafzumessung eintreten würde, falls die Strafrichter 
sich persönlich mit der Strafvollstreckung durch gelegentliche 
Besuche der Strafanstalten vertraut machten. 
Regierungsseitig wurden zu der Vorlage folgende Erklärun- 
gen abgegeben. „Die Regierung hat gegen die zweite Lesung 
nichts einzuwenden, wenngleich es besser der Regierung über- 
lassen worden wäre, einen Entwurf über die fragliche Materie 
vorzulegen. Es ist zunächst unzweifelhaft, dass man allgemein 
darüber einverstanden ist, dass in Strafsachen ein Berufungsver- 
fahren zugelassen werden muss, auf alle Fälle, soweit es sich um 
die Strafzumessung handelt. Der vorliegende Entwurf ist insofern 
von besonderer Bedeutung, als er die im Jahre 1892 von seiten 
der Richter gemachten Vorschläge reproduziert. Eine Court of 
Criminal Appeal Bill ist der Entwurf indessen nicht. Er lässt 
eine Revision der Strafzumessung eintreten und gestattet dem 
Home Secretary, dem Court of Oriminal Appeal Verdikte vor- 
zulegen, welche der Home Secretary sonst allein zu erledigen 
haben würde. Im ordentlichen Verfahren für schuldig befundene
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.