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von Rechtsfragen manchen Fehler begehe. Der Court of Crown
Uases Reserved sei ferner ein Beweis dafür, dass man nicht be-
streite, dass auch in Strafsachen Rechtsfragen irrtümlich ent-
schieden würden. Angesichts dessen liese sich nicht die Be-
hauptung aufstellen, dass die Thatfragen von der Strafjury stets
richtig erledigt würden. Eine Ziviljury nehme es mit dem Verdikt
deshalb nicht weniger genau, weil es Berufungsgerichte in Zivil-
sachen gebe. Seitens der Opposition wurde hierauf erwidert,
dass man in Zivilsachen eigentlich nur gegen die Entscheidung
über Rechtsfragen Berufung einlege, eine Art der Berufung,
welche bereits heute in Strafsachen möglich sei. Soweit ein Zivil-
verdikt angefochten werde, handelt es sich um die Herbeiführung
einer neuen Hauptverhandlung, welche nach den Berichten der
Richter von 1892 beim Court of Oriminal Appeal nicht in Frage
kommen sollen. Schliesslich wurde noch bemerkt, dass eine gleich-
mässigere Strafzumessung eintreten würde, falls die Strafrichter
sich persönlich mit der Strafvollstreckung durch gelegentliche
Besuche der Strafanstalten vertraut machten.
Regierungsseitig wurden zu der Vorlage folgende Erklärun-
gen abgegeben. „Die Regierung hat gegen die zweite Lesung
nichts einzuwenden, wenngleich es besser der Regierung über-
lassen worden wäre, einen Entwurf über die fragliche Materie
vorzulegen. Es ist zunächst unzweifelhaft, dass man allgemein
darüber einverstanden ist, dass in Strafsachen ein Berufungsver-
fahren zugelassen werden muss, auf alle Fälle, soweit es sich um
die Strafzumessung handelt. Der vorliegende Entwurf ist insofern
von besonderer Bedeutung, als er die im Jahre 1892 von seiten
der Richter gemachten Vorschläge reproduziert. Eine Court of
Criminal Appeal Bill ist der Entwurf indessen nicht. Er lässt
eine Revision der Strafzumessung eintreten und gestattet dem
Home Secretary, dem Court of Oriminal Appeal Verdikte vor-
zulegen, welche der Home Secretary sonst allein zu erledigen
haben würde. Im ordentlichen Verfahren für schuldig befundene