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Personen erhalten mit dem Entwurfe keinen Anspruch auf eine
neue Hauptverhandlung. Eine solche haben auch die Richter
1892 für unwünschenswert erachtet, und man scheint allgemein
darüber einig zu sein, dass das Berufungsgericht allerhöchstens die
Befugnis erhalten könnte, die in der Vorinstanz ermittelten That-
sachen nochmals zu prüfen. Es lässt sich nicht verkennen, dass
es gegen den Entwurf spricht, dass er kein Berufungsgericht in
der gewöhnlichen Bedeutung dieses Wortes in Aussicht nimmt.
Des weiteren wird wohl mit Recht darauf hingewiesen, dass eine
nochmalige Prüfung der in der ersten Instanz festgestellten That-
sachen das Gefühl der Verantwortlichkeit bei den Geschworenen
abschwächen wird. Wie dem auch sein mag, es ist dies ein Punkt,
welcher weiterer Erwägung wert ist. Einverständnis scheint dar-
über zu herrschen, dass eine gleichmässigere Strafzumessung an-
zustreben ist. Der Entwurf sieht zu diesem Ende ein Revisions-
verfahren vor, welches von dem Verurteilten oder von dem
Attorney-General einzuleiten ist. Es lässt sich nicht wegleugnen,
dass die Strafzumessung zur Zeit oft recht ungleichmässig ge-
schieht. Persönliche Ansichten werden sich freilich nicht voll-
ständig beseitigen lassen. Immerhin ist es wünschenswert, dass
wir zu bestimmten Strafzumessungsregeln gelangen. Man dürfte
daher mit Recht erwarten können, dass ein Revisionsgericht der
im Entwurfe in Aussicht genommenen Art praktischen Wert
haben wird, falls es die Strafzumessung einheitlicher gestaltet.
Eine Befugnis, die in der Unterinstanz zugemessene Strafe zu
erhöhen, wird dem Berufungsgericht allerdings nicht gegeben wer-
den können, wenn auch das Fehlen einer derartigen Befugnis die
Herbeiführung einer einheitlichen Strafzumessung beträchtlich er-
schweren wird. Der Entwurf beabsichtigt sodann, dem Home
Secretary seine verantwortliche Stellung zu erleichtern. Kapital-
verbrechen fallen indessen nicht unter den Entwurf, und im übri-
gen ist die Erleichterung jedenfalls nur eine indirekte. Man
sollte auch im Auge behalten, dass nach der Bestätigung eines