Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Urteils durch das Berufungsgericht dem Home Secretary eine 
Begnadigung sehr erschwert wird, obschon er an sich in der 
Lage ist, für den Verurteilten sprechende Momente zu berück- 
sichtigen, welche kein Gerichtshof in Erwägung ziehen kann. Die 
Bestimmung, welche eine Nachprüfung eines Verdikts nur auf 
Wunsch des Home Secretary gestatten will, wird letzterem ohne 
Zweifel neue Arbeiten auferlegen. Nach dem Entwurfe soll der 
Home Secretary dem Court of Criminal Appeal alle eingehenden 
Beschwerden vorlegen, welche nach Ansicht des Home Secretary 
einer Erledigung bedürfen. Während derselbe heute auf eine 
Beschwerde nur dann näher eintritt, falls dieselbe mit triftigen 
Gründen versehen ist, wird er nach Inkrafttreten des vorliegen- 
den Eintwurfes eigentlich alle bei ihm einlaufenden Beschwerden 
vorzulegen haben. Würde er eine Beschwerde nicht vorlegen, so 
würde man sagen, die Regierung versperre den Rechtsweg; und 
würde er sämtliche Beschwerden vorlegen, so würde man ihm 
vorwerfen, dass er seine ganze Begnadigungsmacht an den Court 
of Criminal Appeal abgegeben habe. Nach dem Entwurfe scheint 
es ferner dem Ermessen des Home Secretary überlassen zu sein, 
welche Beweise dem Berufungsgericht vorzuführen sind; falls er 
das gesamte Resultat seiner Ermittelungen vorführte, ohne Rück- 
sicht auf die gerichtlichen Beweisregeln, dürfte ein unschuldig 
Verurteilter nicht unbeträchtliche Gefahren laufen. Ferner würde 
ein wohlhabender Verurteilter bedeutende Vorteile erlangen. Der 
Home Secretary würde sich auch vor dem Berufungsgericht durch 
einen Advokaten vertreten lassen müssen, da er das dem Gericht 
vorgelegte Material näher zu begründen haben wird. Erwägt 
man ferner, dass in den letzten Jahren unsere Richter höchst 
ungern thatsächliche Feststellungen der Unterinstanz abgeändert 
haben, so wird man von der Nachprüfung der Verdikte wenig 
praktische Resultate erwarten dürfen. Wenn man dem Berufungs- 
gericht nur Vernehmungsprotokolle, Aufzeichnungen der Unter- 
richter und andere Aktenstücke vorlegte, erhält man kein eigent-
	        
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