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Urteils durch das Berufungsgericht dem Home Secretary eine
Begnadigung sehr erschwert wird, obschon er an sich in der
Lage ist, für den Verurteilten sprechende Momente zu berück-
sichtigen, welche kein Gerichtshof in Erwägung ziehen kann. Die
Bestimmung, welche eine Nachprüfung eines Verdikts nur auf
Wunsch des Home Secretary gestatten will, wird letzterem ohne
Zweifel neue Arbeiten auferlegen. Nach dem Entwurfe soll der
Home Secretary dem Court of Criminal Appeal alle eingehenden
Beschwerden vorlegen, welche nach Ansicht des Home Secretary
einer Erledigung bedürfen. Während derselbe heute auf eine
Beschwerde nur dann näher eintritt, falls dieselbe mit triftigen
Gründen versehen ist, wird er nach Inkrafttreten des vorliegen-
den Eintwurfes eigentlich alle bei ihm einlaufenden Beschwerden
vorzulegen haben. Würde er eine Beschwerde nicht vorlegen, so
würde man sagen, die Regierung versperre den Rechtsweg; und
würde er sämtliche Beschwerden vorlegen, so würde man ihm
vorwerfen, dass er seine ganze Begnadigungsmacht an den Court
of Criminal Appeal abgegeben habe. Nach dem Entwurfe scheint
es ferner dem Ermessen des Home Secretary überlassen zu sein,
welche Beweise dem Berufungsgericht vorzuführen sind; falls er
das gesamte Resultat seiner Ermittelungen vorführte, ohne Rück-
sicht auf die gerichtlichen Beweisregeln, dürfte ein unschuldig
Verurteilter nicht unbeträchtliche Gefahren laufen. Ferner würde
ein wohlhabender Verurteilter bedeutende Vorteile erlangen. Der
Home Secretary würde sich auch vor dem Berufungsgericht durch
einen Advokaten vertreten lassen müssen, da er das dem Gericht
vorgelegte Material näher zu begründen haben wird. Erwägt
man ferner, dass in den letzten Jahren unsere Richter höchst
ungern thatsächliche Feststellungen der Unterinstanz abgeändert
haben, so wird man von der Nachprüfung der Verdikte wenig
praktische Resultate erwarten dürfen. Wenn man dem Berufungs-
gericht nur Vernehmungsprotokolle, Aufzeichnungen der Unter-
richter und andere Aktenstücke vorlegte, erhält man kein eigent-