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liches Berufungsverfahren. Man würde damit unseren Richtern
eine ganz neue Arbeit auferlegen, zu deren Erledigung bisher keine
besondere Neigung vorhanden gewesen ist, wenn auch ohne Zweifel
unsere Richter auch diese Arbeit verrichten würden. Die Regie-
rung nimmt mit Genugthuung davon Kenntnis, dass dem Ent-
wurfe nicht die Absicht unterliegt, das Begnadigungsrecht des
Home Secretary zu verkürzen. Wie man das Berufungsgericht
auch konstituieren mag, die Ermittelungen des Home Secretary
werden stets eine grosse Bedeutung behalten. Die Regierung
würde eine Erleichterung der Aufgaben des Home Secretary mit
Freuden begrüssen. Seine schwierigste Aufgabe — die Nachprüfung
der Todesurteile — erleichtert der Entwurf absichtlich nicht, und
es bleibt fraglich, ob seine übrigen Aufgaben durch den Entwurf
erleichtert werden. Es ist der Regierung wohlbekannt, dass sich
viele erfahrene Juristen gegen die Errichtung eines Berufungs-
gerichts in Strafsachen ausgesprochen haben. Erwägt man ferner,
dass der Entwurf viele schwierige Fragen enthält, so kann die
Regierung der zweiten Lesung nur unter der Bedingung zustim-
men, dass der Entwurf einer Spezialkommission zur Aufnahme
von Beweisen überwiesen wird.“
In Ergänzung dieser vom Home Secretary persönlich abge-
gebenen Erklärungen bemerkte der Attorney-General, dass auf
ein Berufungsgericht für sämtliche Strafsachen schwerlich in ab-
sehbarer Zeit gerechnet werden dürfe. Die beanstandete Befug-
nis, die Strafzumessungen zu erhöhen, sei ein wesentlicher Be-
standteil des vorliegenden Entwurfes, da in Ermangelung einer
derartigen Befugnis in nahezu allen Fällen Berufung eingelegt
werden würde. Wolle man die Berufung nicht blos den Reichen
zugänglich machen, so müssten die Berufungskosten vom Staate
getragen werden. Es sei höchst fraglich, ob ein Berufungsgericht
eine gleichförmige Strafzumessung herbeiführen könne. Ein Be-
rufungsgericht möge allerdings imstande sein, Regeln aufzustellen;
immerhin könne nur der Richter der Hauptverhandlung wirklich
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