Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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man hebt besonders an Schutzleuten begangene schwere Körper- 
verletzungen und Mordfälle hervor. Der Direktor soll den Polizei- 
offizieren der Hauptstadt direkt oder indirekt zu verstehen ge- 
geben haben, man möge ihn möglichst wenig belästigen. Es wird 
ausserdem darüber Beschwerde geführt, dass der Direktor An- 
zeigen wegen Meineids unbeachtet gelassen hat. „Die Meineide“, 
erklärte ein früherer Minister im Unterhause, „wachsen an Zahl 
und Bedeutung. Tag für Tag, in Zivil- und Strafsachen und 
insbesondere in Ehhescheidungsprozessen wird das Verbrechen des 
Meineids mit nahezu unverschämter Straflosigkeit begangen. 
Weder Entehrung, noch Strafe scheint damit verbunden zu sein. 
Hier liegt eine Gefahr für die Nation, welche seitens der Regie- 
rung allen Ernstes zu erwägen ist. Man sollte in mehreren, aus- 
gewählten Fällen die Strafverfolgung einleiten und dadurch in 
Erinnerung bringen, dass Meineid mit schwerer Gefängnisstrafe 
bedroht ist. Vielleicht lässt sich damit der heutige Zustand be- 
seitigen, welcher nahezu an öffentlichen Skandal grenzt.“ Man 
meint ferner, dem Director of Public Prosecutions auch daraus 
einen Vorwurf machen zu müssen, dass das Strafverfahren sehr oft 
zu Erpressungszwecken oder doch zur Erleichterung der Beitrei- 
bung einer Zivilforderung missbraucht werde. Die englische An- 
schauung über das Verhältnis von aus demselben 'Thatbestande 
hervorgegangenen Straf- und Zivilansprüchen weicht in sehr weitem 
Masse von der deutschen Anschauung ab. Eine Person, welche 
einen Zivilanspruch geltend gemacht hat, kann in der Regel nicht 
mehr auf Grund desselben Thatbestandes ein Strafverfahren ein- 
leiten. Ergiebt sich in einem Strafverfahren, dass es dem An- 
kläger gar nicht um eine Bestrafung zu thun ist, und dass er das 
Strafverfahren nur als ein Pressionsmittel benutzt, um den An- 
geklagten zu veranlassen, eine Zivilschuld zu zahlen, so soll das 
Strafverfahren eingestellt werden. Ist das Strafverfahren durch- 
geführt, so ist eine weitere Zivilklage ausgeschlossen; der etwa 
zustehende Anspruch auf Restitution von Vermögensstücken wird
	        
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