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von dem Strafrichter selbst erledigt. Alle diese Sätze dürften
dem deutschen Leser mehr oder minder fremd erscheinen. Schliess-
lich legte man dem Director of Public Prosecutions eine Nach-
lässigkeit in der Verfolgung derjenigen Personen zur Last, welche
aus der Annahme von Wetten ein Gewerbe machen. Die Regie-
rung versprach, alle vorstehenden Beschwerdepunkte in nähere
Erwägung zu ziehen.
Im Anschluss hieran bedarf es kaum noch der Hervor-
hebung, dass der Director of Public Prosecutions nur im all-
gemeinen mit der kontinentalen Staatsanwaltschaft verglichen
werden kann; seine Position und seine Thätigkeit sind im ein-
zelnen ganz anderer Art. Man würde ferner irre gehen, wenn
man aus der Unzufriedenheit mit der Thätigkeit des Direktors
schliessen wollte, dass man in England von der Regel der Privat-
klage abzugehen gedenkt. Es handelt sich einzig und allein dar-
um, den Direktor zu veranlassen, die ihm in den bisherigen Ge-
setzen und Ausführungsvorschriften zugedachten Aufgaben und
Pflichten zu erfüllen. Das Prinzip der Privatklage wird von
keiner Seite beanstandet; die öffentliche Klage wird in England
nach wie vor die seltene Ausnahme bilden.