Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 183 — 
von dem Strafrichter selbst erledigt. Alle diese Sätze dürften 
dem deutschen Leser mehr oder minder fremd erscheinen. Schliess- 
lich legte man dem Director of Public Prosecutions eine Nach- 
lässigkeit in der Verfolgung derjenigen Personen zur Last, welche 
aus der Annahme von Wetten ein Gewerbe machen. Die Regie- 
rung versprach, alle vorstehenden Beschwerdepunkte in nähere 
Erwägung zu ziehen. 
Im Anschluss hieran bedarf es kaum noch der Hervor- 
hebung, dass der Director of Public Prosecutions nur im all- 
gemeinen mit der kontinentalen Staatsanwaltschaft verglichen 
werden kann; seine Position und seine Thätigkeit sind im ein- 
zelnen ganz anderer Art. Man würde ferner irre gehen, wenn 
man aus der Unzufriedenheit mit der Thätigkeit des Direktors 
schliessen wollte, dass man in England von der Regel der Privat- 
klage abzugehen gedenkt. Es handelt sich einzig und allein dar- 
um, den Direktor zu veranlassen, die ihm in den bisherigen Ge- 
setzen und Ausführungsvorschriften zugedachten Aufgaben und 
Pflichten zu erfüllen. Das Prinzip der Privatklage wird von 
keiner Seite beanstandet; die öffentliche Klage wird in England 
nach wie vor die seltene Ausnahme bilden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.