Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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und sind desshalb vielleicht durch Interpretation zu beseitigen. 
Sollten sie sich anderseits aber auch „nach dem im Gesetze ob- 
jektivirten gesetzgeberischen Willen“ (REum) als zutreffend be- 
gründen lassen, so wären damit doch nur vereinzelte Gründe für 
seine Ansicht gewonnen, die neben den zahlreichen und gewich- 
tigen Gründen dagegen zurücktreten müssten. Eine eingehende 
Würdigung der Reum’schen Auffassung würde den zur Verfügung 
stehenden Raum überschreiten, und es kann davon um so eher 
abgesehen werden, als diese Auffassung auf die uns beschäfti- 
gende Frage keine Antwort ertheilt, die sich nicht auch begrün- 
den liesse von dem herrschenden Standpunkt aus, dass nämlich 
die Arbeitsordnung lediglich ein Vertragsentwurf sei, der „die 
Bedingungen aufstellt, welche der Arbeitgeber den bei ihm Be- 
schäftigung suchenden Arbeitern anbietet“ (Motive). Freilich 
kann man auch von dieser einen Grundlage aus zu sehr ver- 
schiedenen Ergebnissen gelangen. 
Zunächst ist hierbei vor allzu weitgehenden Folgerungen aus 
der Vertragstheorie zu warnen. So ist jedenfalls die Ansicht zu 
verwerfen, der Arbeiter müsse, um an die Arbeitsordnung ge- 
bunden zu sein, vor Eintritt in die Beschäftigung Kenntniss von 
ihrem Inhalt genommen haben. Denn dass Verträge gültig zu 
Stande kommen können, auch wenn eine Partei die Bedingungen 
zum grössten Theil nicht kennt, bedarf keiner Begründung mehr; 
es sei nur auf die Verträge hingewiesen, die alltäglich mit der 
Post oder mit Eisenbahnen abgeschlossen werden, ohne dass auch 
nur einem kleinen Theile der betheiligten Privatpersonen die für 
diese Verträge maassgebende Post- oder Verkehrsordnung bekannt 
wäre. Von dieser allgemeinen Erwägung aus könnte man es also für 
ausreichend, aber auch für erforderlich erklären, wenn der Arbeiter 
die Beschäftigung beginnt, nachdem ihm nur bekannt geworden, 
dass eine Arbeitsordnung für den Betrieb überhaupt erlassen ist. 
Er würde ihren Inhalt durch den Beginn der Beschäftigung einst- 
weilen genehmigt und für sich als verbindlich anerkannt haben.
	        
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