Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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tung des Arbeitsverhältnisses lediglich die Verbindlichkeit der 
Arbeitsordnung bestreiten. Höchstens könnte je nach den ver- 
schiedenen landesrechtlichen Bestimmungen über den Irrthum in 
Frage kommen, ob sich der Arbeiter etwa darauf berufen kann, 
dass er den Betrieb für einen solchen gehalten, für den der Er- 
lass einer Arbeitsordnung nicht nothwendig ist. Daraus würde 
sich aber nur ein Rücktritt vom Vertrage überhaupt, nicht aber 
lediglich die Unverbindlichkeit der Arbeitsordnung ergeben. Die 
Frage aber, ob ein Vertrag überhaupt zu Stande gekommen ist, 
gehört ausschliesslich dem Privatrecht an und ist hier nicht zu 
erörtern. 
Nach alle dem wäre als Ergebniss der bisherigen Erörte- 
rungen festzustellen, dass die Verbindlichkeit der Arbeitsordnung 
für jeden Arbeiter gegeben ist, sobald er in den fraglichen Be- 
trieb eintritt. Auch damit ist indessen das Ende der Zweifel 
noch nicht erreicht, weil schliesslich noch darüber gestritten wird, 
ob es genügt, dass die Arbeitsordnung überhaupt einmal ausge- 
hängt ist, oder ob es erforderlich ist, dass der Aushang dauernd 
in lesbarem Zustande erhalten wird. Zur Begründung der ersten 
und zugleich zur Widarlegung der zweiten Ansicht ist geltend 
gemacht worden: „Es würde, — als Folge der zweiten Ansicht 
— wenn die „Lesbarkeit des Aushangs“ oder der „Aushang“ 
selber wegfiele, das Erforderniss eines gültigen Aushangs beseitigt, 
mag man nun annehmen, dass nunmehr der „Erlass“ mit rück- 
wirkender Kraft unwirksam wird, oder dass nur für die Folge 
kein „Erlass“ mehr vorliegt. Dieses Ergebniss würde dem Ar- 
beitgeber einen bequemen Weg weisen, sich einer lästigen Arbeits- 
ordnung zu entledigen; er entfernt den Aushang, macht ihn un- 
leserlich, dann wäre die unter den Kautelen der 88 1344-f er- 
lassene Arbeitsordnung bedeutungslos. Dieses Ergebniss wider- 
spräche zweifellos der Absicht des Gesetzgebers und der Vor- 
schrift im $ 134° Abs. 3, wonach zu Aenderungen einer einmal 
„erlassenen“ Arbeitsordnung dieselben Formalitäten erforderlich
	        
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