Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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sind, wie zur ersten Einführung.“ Ferner wird auf die verschie- 
dene Bedeutung hingewiesen, welche im Gesetz das Wort „Aus- 
hang“ hat. Im 8 134° bedeutet es soviel wie „Aushängen“, im 
zweiten Satz des $ 134° Abs. 2 soviel wie „ausgehängtes Schrift- 
stück“. Mit Rücksicht auf diesen Unterschied soll auch schon 
dieser zweite Satz nicht mehr herangezogen werden dürfen zur 
Erläuterung dessen, was der Gesetzgeber sich unter dem „Erlass“ 
gedacht hat. 
Gegen den ersten Theil dieser Begründung lässt sich freilich 
Manches einwenden. Die Befürchtung, der Arbeitgeber könnte 
sich der Arbeitsordnung entledigen, ist wohl gegenstandslos. 
Denn den Arbeitern gegenüber, bei deren Eintritt die Arbeits- 
ordnung vorschriftsmässig aushing, würde die spätere Beseitigung 
des Aushangs wirkungslos sein, da ja der Arbeitsvertrag auf 
Grund der Arbeitsordnung geschlossen ist und desshalb nicht durch 
einseitige Willkür des Arbeitgebers in seinen Bedingungen ge- 
ändert werden kann. Eine rückwirkende Kraft würde also der 
Beseitigung des Aushangs jedenfalls nicht beizumessen sein. Für 
die Zukunft aber könnte ja der Arbeitgeber eine neue Arbeits- 
ordnung erlassen, wenn ihm die bisherige lästig geworden ist. 
Er hätte dabei den Vortheil, auch für die älteren Arbeiter die 
neue Arbeitsordnung einzuführen, während ihnen nur durch die 
Beseitigung des Aushangs die für sie günstigeren Bestimmungen 
der alten Arbeitsordnung nicht genommen würden. Im Uebrigen 
aber ist das Beseitigen des Aushangs ebenso mit Strafe bedroht 
wie die Unterlassung des ersten Aushangs. Endlich trifft auch 
der Hinweis darauf nicht zu, dass für die Aenderung einer ÄAr- 
beitsordnung eine bestimmte Form vorgeschrieben sei; denn es 
handelt sich hier nicht um eine Abänderung der Arbeitsordnung 
im Rahmen des Gesetzes, sondern um ihre gänzliche Beseitigung 
entgegen dem Gesetz. Dagegen ist die Erwägung, die sich auf 
den Wortlaut des Gesetzes stützt, allerdings durchgreifend. Ihre 
Richtigkeit, rein grammatisch betrachtet, ist jedenfalls unanfecht- 
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 1. 9
	        
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