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sind, wie zur ersten Einführung.“ Ferner wird auf die verschie-
dene Bedeutung hingewiesen, welche im Gesetz das Wort „Aus-
hang“ hat. Im 8 134° bedeutet es soviel wie „Aushängen“, im
zweiten Satz des $ 134° Abs. 2 soviel wie „ausgehängtes Schrift-
stück“. Mit Rücksicht auf diesen Unterschied soll auch schon
dieser zweite Satz nicht mehr herangezogen werden dürfen zur
Erläuterung dessen, was der Gesetzgeber sich unter dem „Erlass“
gedacht hat.
Gegen den ersten Theil dieser Begründung lässt sich freilich
Manches einwenden. Die Befürchtung, der Arbeitgeber könnte
sich der Arbeitsordnung entledigen, ist wohl gegenstandslos.
Denn den Arbeitern gegenüber, bei deren Eintritt die Arbeits-
ordnung vorschriftsmässig aushing, würde die spätere Beseitigung
des Aushangs wirkungslos sein, da ja der Arbeitsvertrag auf
Grund der Arbeitsordnung geschlossen ist und desshalb nicht durch
einseitige Willkür des Arbeitgebers in seinen Bedingungen ge-
ändert werden kann. Eine rückwirkende Kraft würde also der
Beseitigung des Aushangs jedenfalls nicht beizumessen sein. Für
die Zukunft aber könnte ja der Arbeitgeber eine neue Arbeits-
ordnung erlassen, wenn ihm die bisherige lästig geworden ist.
Er hätte dabei den Vortheil, auch für die älteren Arbeiter die
neue Arbeitsordnung einzuführen, während ihnen nur durch die
Beseitigung des Aushangs die für sie günstigeren Bestimmungen
der alten Arbeitsordnung nicht genommen würden. Im Uebrigen
aber ist das Beseitigen des Aushangs ebenso mit Strafe bedroht
wie die Unterlassung des ersten Aushangs. Endlich trifft auch
der Hinweis darauf nicht zu, dass für die Aenderung einer ÄAr-
beitsordnung eine bestimmte Form vorgeschrieben sei; denn es
handelt sich hier nicht um eine Abänderung der Arbeitsordnung
im Rahmen des Gesetzes, sondern um ihre gänzliche Beseitigung
entgegen dem Gesetz. Dagegen ist die Erwägung, die sich auf
den Wortlaut des Gesetzes stützt, allerdings durchgreifend. Ihre
Richtigkeit, rein grammatisch betrachtet, ist jedenfalls unanfecht-
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 1. 9