Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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bar. Trotzdem würde man vielleicht zweifeln können, ob sie für 
die Auslegung des Gesetzes zu verwerthen ist. Denn die heutige 
Gesetzessprache ist meist nicht so scharf, dass derartigen gram- 
matischen Feinheiten immer ausschlaggebende Bedeutung beige- 
legt werden müsste. Dieser Zweifel muss aber vor dem Um- 
stande weichen, dass auch sonst der Begriff „Erlass“ lediglich 
als eine bestimmte, einmalige Handlung, das „Aushängen“ näm- 
lich, behandelt wird. Es folgt das daraus, dass mehrfach (88 134° 
Abs. 4 und 134° Abs. 1) Fristen von dem „Erlass“ ab gerechnet 
werden, was natürlich nicht angängig wäre, wenn „Erlass“ einen 
dauernden Zustand erforderte. Dazu kommt, dass diese Auf- 
fassung in ihren Folgerungen die geringsten Schwierigkeiten 
bietet. Man kann z. B. nicht dagegen einwenden, dass jeder 
Anhalt dafür fehle, wie lange denn der einmalige Ausgang dauern 
müsse. Allerdings ist eine ausdrückliche Vorschrift darüber nicht 
gegeben. Indessen wird man ohne Zwang dahin kommen können, 
eine nach Lage der jeweiligen thatsächlichen Verhältnisse ange- 
messene Frist für ausreichend zu erklären. Denn die Stelle 
des Aushangs soll den betheiligten Arbeitern überhaupt zugäng- 
lich sein, also nicht nur örtlich, sondern auch zeitlich. Es würde 
daher eine Beschränkung des Aushangs auf eine Zeit, in der die 
Arbeiter nicht anwesend sind, einen giltigen Erlass nicht ergeben. 
Auch die Erwägung kann man nicht entgegen halten, dass doch 
auch die später eintretenden Arbeiter wenigstens die Möglichkeit 
haben müssten, sich über den Inhalt der Arbeitsordnung zu un- 
terrichten. Das ist richtig, soweit damit die Befriedigung eines 
praktischen Bedürfnisses angestrebt wird, und desshalb wird eben 
durch Strafen auch die Erhaltung des Aushangs und die Be- 
händigung der Arbeitsordnung erzwungen. Für die Rechtsfrage 
ist es aber unerheblich. Denn wollte man die Erhaltung des 
Aushangs aus jenen praktischen Erwägungen für erheblich er- 
klären, so müsste man nothwendig weiter folgern: so lange nicht 
auch der einzelne Arbeiter wenigstens die Möglichkeit gehabt,
	        
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