Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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sich den Inhalt der Arbeitsordnung anzusehen, so lange ist sie 
auch nicht ihm gegenüber erlassen. Diese Möglichkeit wäre aber 
auch wieder erst mit dem Ablauf der oben erwähnten angemesse- 
nen Frist gegeben, die nun für jeden neu eintretenden Arbeiter 
besonders liefe. Es würde dann also das Verhältniss bestehen, 
dass jeder Arbeiter von seinem Eintritt bis zum Ablauf dieser 
Frist auf Grund des Gesetzes oder der besonderen Vereinbarungen, 
und erst nach ihrem Ablauf auf Grund der Arbeitsordnung ar- 
beitete. Diese Folgerung ist indessen schon oben als unzulässig 
abgelehnt worden. 
Ob die hier vertretene Auffassung so einwandsfrei ist, dass 
sie allmälig zu allgemeiner Geltung kommen wird, oder ob andere, 
hier nicht erörterte Erwägungen ein abweichendes Ergebniss 
zeitigen werden, mag die Zukunft lehren. Bleibt die im Eingang 
geschilderte Vielseitigkeit bestehen — und das ist nicht unwahr- 
scheinlich, da selten eine höhere Instanz als ein Landgericht 
hierüber zu entscheiden haben wird, — so wird allerdings bei 
einer so praktischen Frage eine schärfere Fassung des Gesetzes 
nothwendig werden. 
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