Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Zunächst ist es ein gänzlich müssiges Unternehmen, wenn in 
einer Entscheidung eine Rechtsfrage beantwortet ist, zu unter- 
suchen, ob sie hat beantwortet werden sollen. Nicht dann ist 
der Konflikt begründet, wenn von einer Ansicht abgewichen 
werden soll, die auch nicht einmal indirekt in der früheren Ent- 
scheidung zum Ausdrucke gebracht ist, aber zum Ausdrucke ge- 
bracht werden sollte. Nur mit der Entscheidung, wie sie vorliegt, 
kann gerechnet werden. Aber mit ihr muss auch gerechnet 
werden, wenn sie eine Rechtsfrage beantwortet, die gar nicht 
beantwortet werden sollte. Die Entstehungsgeschichte der Ent- 
scheidung ist hier, wie sonst, ein internum, das der Entscheidung 
selbst gegenüber nicht mehr in Betracht kommt. 
Wenn nun das Reichsgericht davon spricht, dass eine Ent- 
scheidung eine Frage beantworte und doch zugleich aus der 
Entscheidung hervorgehe, dass die Frage nicht beantwortet werden 
solle, so kann das bei Ausserachtlassen der Entstehungsgeschichte 
der Enntscheidung nur heissen: Die Entscheidung scheint die 
Frage zu beantworten, beantwortet sie in Wahrheit aber nicht. 
Das Reichsgericht meint zunächst, die nur beiläufige Lösung 
einer Frage begründe nicht den Konflikt, sie sei keine Lösung- 
Gründe hierfür habe ich nirgends angeführt gefunden, und mir 
selbst sind keine erfindlich. Oder will das Reichsgericht die Be- 
antwortung einer privatrechtlichen Streitfrage in einem Lehrbuche 
des Strafrechts als Beantwortung nicht gelten lassen? Auch durch 
den vom Reichsgericht gebrauchten Gegensatz von Entscheidung 
und beiläufiger Aeusserung einer Ansicht kommt man nicht weiter. 
Das klingt beinahe so, als wäre es die Aufgabe der Gerichte, 
Rechtsfragen und nicht Prozesse zu entscheiden. Nur wenn die 
Thätigkeit der Gerichte mit Einschluss des Reichsgerichts in 
Frage- und Antwortspiel bestände, wäre jene Unterscheidung von 
Bedeutung. Zur Zeit fällt das Reichsgericht Entscheidungen, es 
ertheilt nicht Rechtsauskünfte. Und damit wären wir bei einem 
weiteren Punkte angelangt. 
Das Reichsgericht lässt bei der Konfliktsprüfung die Theile 
der früheren Entscheidung ausser Betracht, welche auf diese ohne 
Einfluss geblieben sind. Weshalb? Diese Theile sollen nicht
	        
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