Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Die Praxis des Reichsgerichts bei Anwendung des & 137 
G.-V.-G. kurz zu beleuchten, war die Aufgabe dieser Zeilen. 
Auf Vollständigkeit kann natürlich kein Anspruch gemacht wer- 
den. Vielleicht aber haben schon die gemachten Ausführungen 
zur Genüge dargethan, dass die einschlägige Praxis des Reichs- 
gerichts der Rechtseinheit nicht eben fördernd entgegenkommt. 
anwalts durch einen nicht zum Generalsubstituten bestellten Referendar Reise- 
kosten und Tagegelder nicht zuständig sind. Nach der Entscheidung des 
I. Civilsenates in Bd. XV 433 stehen bei solcher Vertretung die „Gebühren, 
Diäten und Fuhrkosten nach Massgabe der Gebührenordnung für Rechtsan- 
wälte“* zu. Der IV. Civilsenat (a. a. O.) erachtete dagegen die Verhandlungs- 
gebühr in solchem Falle nicht für begründet und sprach dies ohne Ver- 
weisung an die vereinigten Civilsenate aus. „Der Beschluss der vereinigten 
Civilsenate“, heisst es hier (a.’a. O0. 427/8), „bezieht sich allerdings nicht 
unmittelbar auf Verhandlungsgebühren. Aber die in dem Beschlusse 
für Reisekosten und Tagegelder angenommenen Grundsätze müssen auch auf 
Verhandlungsgebühren angewendet werden“.
	        
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