Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Literatur. 
Rehm, Dr. Hermann, Professor an der Universität Erlangen. Geschichte 
der Staatsrechtswissenschaft. Aus MArRQUTARDSEN-SEYDEL, Hand- 
buch des öffentlichen Rechts, Einleitungsband. Freiburg, J. C. B. Mohr, 
1896. 2688. M. 7.—. 
Es war eine glückliche Idee der Herausgeber des Handbuchs für öffent- 
liches Recht, die ursprünglich beabsichtigte Darstellung der „Politik“ in ihre 
Einzelbestandtheile aufzulösen: in eine Geschichte der Staatsrechtswissenschatt, 
eine allgemeine Staatslehre, politische Oekonomie, Statistik und Gesellschafts- 
lehre. Die Bearbeitung der vorliegenden Abtheilung „Geschichte der Staats- 
rechtswissenschaft“, der bereits andere Abtheilungen im Erscheinen voraus- 
gegangen sind, hat Rekm übernommen, und, wie sogleich vorausgeschickt 
sein möge, durch seine Arbeit in dankenswerther Weise eine unzweifelhaft 
bestehende Lücke ausgefüllt. Seit der klassischen „Geschichte und Littera- 
tur der Staatswissenschaften* R. von Monu’s ist keine zusammenfassende 
Darstellung der Geschichte der Staatsrechtswissenschaft mehr erschienen: 
BLuntschui’s übrigens erst mit dem Mittelalter beginnende Geschichte der 
Staatswissenschaft konnte diesem Zwecke um so weniger genügen, als unsere 
litterarhistorischen Kenntnisse auf vielen Einzelgebieten seitdem erst ein so- 
lides Fundament erhalten haben. Ich erinnere nur an die epochemachenden 
Forschungen GIERKE’s, denen natürlich auch das vorliegende Werk Vieles 
verdankt. So kommt denn Reum’s Buch zur rechten Stunde. 
Gleich im Titel liegt die Eigenart des Buches ausgedrückt. Es will 
sein eine Geschichte der Staatsrechtswissenschaft, d. h. wie der Verfasser 
in der Einleitung sagt, die Geschichte der mit dem Staatsrecht sich be- 
schäftigenden Rechtswissenschaft, also der wissenschaftlichen Ergründung 
des positiven und des auf rechtsvergleichender Grundlage ruhenden allge- 
meinen Staatsrechts, nicht der Staatsrechtsphilosophie und Staatsrechtspolitik. 
Die Frage, ob eine solche Zerlegung wünschenswerth sei, gleicht der nach 
der Schärfe des Messers: scharf ist es, wenn es schneidet. So ist auch die 
methodische Behandlung des staatswissenschaftlichen Stoffes die beste, die 
die besten Resultate wissenschaftlicher Forschung zeitigt. Freilich wird eine
	        
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