Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 154 — 
Diese Grundidee ist trotz aller Vorbehalte und Einwendungen, die man 
geltend machen kann und muss, eine überaus fruchtbare und anregende; und 
zwar nicht minder für den Nationalökonomen wie. für den Juristen, und 
hier nicht minder für den Publizisten wie für den Civilisten. Denn es 
handelt sich gerade um jenes an interessanten Ausblicken so reiche Grenz- 
gebiet zwischen dem Individual- und dem Sozialrecht, ein Gebiet, das der 
Berufene nie ohne Ertrag durchforscht. 
Dr. H. Preuss. 
Wach, Dr. Adolf, Die Mündlichkeit im österreichischen Civil- 
prozessentwurf. Wien, Manz, 1895. IIIlu.65 S. M. 1.80. 
Angesichts der unmittelbar bevorstehenden praktischen Durchführung 
der Reform des Civilprozesses in Oesterreich — welche Reform mit Anfang 
des Jahres 1898 in Wirksamkeit tritt — gewinnt die vorstehend bezeichnete 
Schrift WacH’s neuerlich an aktueller Bedeutung. Denn in der ganzen 
Litteratur, welche sich mit dem reformirten Civilprozesse in Oesterreich: be- 
schäftigt, ist kaum eine zweite Erscheinung zu finden, welche — wie WacH’s 
Schrift — in so engem Raum, in so klarer, lichtvoller Art und von so hoher 
Zinne aus die Grundzüge des neuen österreichischen Civilverfahrens, die 
charakteristischen Merkmale desselben, seine Vorzüge und Mängel im Ver- 
gleiche zu dem im Deutschen Reiche geltenden Civilprozesse vor Augen 
führt. Viel mag zu ‘diesen Vorzügen der Schrift Waca’s der Umstand 
beigetragen haben, dass dieselbe einem Vortrage entstammt, welchen dieser 
Meister der Rede am 2. Januar 1885 in der juristischen Gesellschaft in Wien 
gehalten hat. 
In fünf Abschnitten bespricht Wach die Hauptpunkte des neuen öster- 
reichischen Prozesses vom Standpunkte der Mündlichkeit als „der Regel 
des Verkehres zwischen Richter und Parteien“, als „der Form, in welcher 
der erkennende Richter den Urtheilsstoff empfängt und festhält“, — aber 
auch vom Standpunkte der Praktikabilität, welche verlangt, dass die 
Rechtspflegeform bestmöglichst der Gerechtigkeit diene — ohne unverhältniss- 
mässige Opfer an Kraft und Zeit. Der erste Abschnitt (S. 4—7) charak- 
terisirt die Mündlichkeit, insoweit dieselbe im Allgemeinen im neuen öster- 
reichischen Prozesse verkörpert ist, — warnt aber zugleich vor allzu doktri- 
närer Durchführung des Mündlichkeitsprinzipes, welche vergisst, dass die Kunst 
des Schreibens einen Fortschritt des menschlichen Geistes bedeutet. Aller- 
dings besorgt Wach, dass der neue Österreichische Prozess in seiner Scheu 
vor den Gefahren übertriebener Mündlichkeit allzu weit geht. Er meint 
damit insbesondere das ausgedehnte vorbereitende Verfahren und die nach 
seiner Ansioht zu weit gehende inhaltliche Protokollirung des Verhandlungs- 
btoffes. — Der. zweite Abschnitt (S. 8—21) handelt über die „Ordnungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.