Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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kräfte innerhalb der mündlichen Verhandlung“. Wach anerkennt die Zweck- 
mässigkeit der sogenannten ersten Tagsatzung, welche er treffend als „Ein- 
lassungstermin“ bezeichnet, weil der Zweck der ersten Tagsatzung ist, so- 
gleich nach Anbringung einer Klage zu konstatiren, ob es überhaupt zu 
einem ernstlichen Streite kommen oder ob nicht letzterer (durch Partei- 
verfügung, Versäumniss, durch Mangel einer Prözessvoraussetzung) von vorn- 
herein abgeschnitten werde. Nur bemängelt Wacn, dass -die erste Tag- 
satzung vor einem Einzelrichter des Gerichtshofs — nicht vor dem Senate 
— abgehalten wird; und in der That schiene es zweckmässig, die vielfach 
verwickelten, grösstentheils formalen Streitfragen, welche sich in diesem 
Stadium des Verfahrens ergeben können, der kollegialen Judikatur zu unter- 
werfen. Eine viel wichtigere, prinzipielle Einwendung erhebt indessen Wach 
gegen eine die mündliche Streitverhandlung selbst betreffende Be- 
stimmung, wonach das Verfahren zu trennen ist in ein präklusivisches Sta- 
dium der Verhandlung einerseits und der Beweisaufnahme 'ändererseits. 
Freilich ist zu bemerken, dass die betreffende Bestimmung ($ 278 österr. 
Civilprozessordnung), welche bezüglich der nicht sofort ausführbaren Be- 
weisaufnahmen die kombinirten Beweisbeschlüsse als Regel aufstellt, dem 
gerichtlichen Ermessen vollkommen Freiheit lässt, sodass in Fällen prakti- 
schen Bedürfnisses ganz wohl auch in Oesterreich, ebenso wie in Deutsch- 
land successive Beweisaufnahmen — auch für nicht liquide Beweise — vom 
Gerichte im Laufe der Streitverhandlung angeordnet werden können. Es’ ist 
daher doch wohl diese Bestimmung wohl zu unterscheiden von der im alten 
(gemeinen und österreichischen) Prozesse obligatorisch geltenden Eventual- 
maxime. Auch die richterliche Souveränität, kraft welcher die nach solchen 
Beweisaufnahmen in Verschleppungsabsicht vorgebrachten neuen Behaup- 
tungen und Beweise zurückgewiesen werden können, giebt doch wohl zu 
keinerlei praktischen Bedenken Anlass. Sehr richtig dagegen sind die Be- 
merkungen WachH’s über die allzu straff gespannten Verbotsbestimmungen 
des Entwurfs gegen Vertagungen von Verhandlungen, und sehr beherzigens- 
werth sind die treffenden Worte, welche Wach in Anschluss an seine Kritik 
dieser Bestimmungen spricht: „Nichts ist demoralisirender, als Gesetze erlassen, 
von deren Undurchführbarkeit man überzeugt ist.“ — Allerdings darf — ge- 
wissermaassen zur Rechtfertigung der so strengen Bestimmungen des neuen 
Österreichischen Prozessgesetzes gegen Vertagungen — nicht vergessen werden, 
dass eben in der dem alten Prozess eigenthümlichen Erstreckungsfreiheit 
einer der grössten Krebsschäden des bisherigen Verfahrens in Oesterreich 
gelegen war und dass daher jede Reform genöthigt war, gerade auf diesem 
Punkte mit aller Strenge einzugreifen. — Die drei übrigen Absehnitte der 
Schrift von Wach beschäftigen sich mit der „Vorbereitung der mündlichen Ver- 
handlung“ (S. 22—-30), mit dem „Beurkundungszwang* (S. 31—44) und mit 
dem „Berufungs- und Versäumnissverfahren“ (8. 45ff.). Aus diesem wichtigen 
Theile der Schrift Waca’s wären besonders hervorzuheben die sehr beachtens-
	        
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