Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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System der Volksrepräsentation in den Grossstaaten so viel oder so wenig zu 
retten, als zur Zeit dort noch davon zu retten ist. BERNEY's Arbeit schützt 
vor Ueberschätzung, zeigt aber doch das Institut in seiner historischen und 
dogmatischen Eigenart klar und verständlich. 
Die Lausanner Rechtsfakultät kann mit gerechter Befriedigung auf das 
Werk sehen, das sie als Probe fachlicher Leistungsfähigkeit zur grossen 
nationalen Arbeitsschau beigetragen hat. 
Stoerk. 
Louis Le Fur, Etat federalet Conföderations d’Eitats. Paris, Marchal 
et Billard, 1896. 
Langsam aber unaufhaltsam vorschreitend gewinnt die französische 
Staatsrechtslitteratur wieder den Zusammenhang mit der Untersuchungs- 
methode der deutschen Schulen. Wir sind nicht chauvinistisch genug, um 
zu behaupten, dass sie erst dadurch besser geworden, wir können aber un- 
gescheut darin eine Bereicherung ihres Gehalts begrüssen. Die jüngere 
Schule holt drüben mit Elan das lange Versäumte nach: die Arbeit LE Fur’s 
giebt davon ein glänzendes Zeugniss. Sie setzt sich die für den französischen 
Volksgeist wie selbst für die in der Schule des undurchbrechbaren Einheits- 
staates gross und mächtig gewordene französische Sprache schwierige Auf- 
gabe, das Problem der Staatenverbindungen in seinen wichtigsten Erschei- 
nungsformen klar zu stellen. Le Fur hat sich zu dem Zweck zu glänzender 
Beberrschung des gesammten litterarischen Materials durchgearbeitet, bis er 
dieses nicht nur sprachlich, sondern als Jurist erfasst und zu dem gefügigen 
Material umgebildet hat, aus dem er sein grosses im Ganzen selbständiges 
Gebilde errichtet hat. Er macht uns zu Zeugen seines ernstwissenschaftlichen 
Ringens um die Aufdeckung des Prinzipiengehalts der Frage und wird sicher- 
lich durch seine vornehme Arbeit viel zur Klärung der Ansichten über 
Natur und Organisation des modernen deutschen Staates beitragen. Das 
Ergebniss hat m. E. auch praktisch politisch hohen Werth: für Völker gilt 
wie für Einzelne die tiefe Wahrheit, dass man im wechselseitigen Urtheil 
milder und gerechter wird, wenn man sich erst in den Tiefen der Eigenart 
geistig erfasst und erkannt hat. 
Stoerk.
	        
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