Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Aufsätze. 
m 
Gewohnheitsrecht und Gerichtsgebrauch. 
Von 
Dr. jur. W. KnıtscHhky, Landgerichtsrath a. D. in Rostock i. M. 
I. 
Die Lehre vom Gewohnheitsrechte hat in neuerer Zeit die 
Aufmerksamkeit wieder mehr auf sich gelenkt und ist von ver- 
schiedenen Schriftstellern bearbeitet worden. Freilich haben die 
Ergebnisse dieser Forschungen keine allgemeine Anerkennung ge- 
funden, vielmehr ist noch heute diejenige Auffassung, welche zu- 
erst von SAvIGNY und PucHTA vertreten worden ist, die herr- 
schende. Namentlich hält das Reichsgericht an ihr fest und hat 
von dem Standpunkte aus, dass das Gewohnheitsrecht aus der 
Volksüberzeugung hervorgehe, und dass der Gerichtsgebrauch nur 
dann Anspruch auf Beachtung habe, wenn in ihm ein Gewohn- 
heitsrecht zu Tage trete, also wenn auch er auf einer Volksüber- 
zeugung beruhe, in verschiedenen Fällen die bisherige feste Praxis 
der früheren höchsten Gerichtshöfe umgestossen!. Desshalb hat 
die Frage, ob diese Anschauungen berechtigt seien, eine erheb- 
liche Bedeutung, und es mag ein nochmaliger Versuch, Wesen 
! Vgl. vor allem Entsch. in Civilsachen III S. 210, IV S. 133, VOL 
S. 235. 
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 2. 11
	        
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