Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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und Erfordernisse des Gewohnheitsrechtes festzustellen, gerecht- 
fertigt erscheinen. Einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit 
den bisherigen Theorien, wie sie an sich nahe läge, bedarf es 
nach den ausführlichen Besprechungen bei BIERLING (Zur Kritik 
der juristischen Grundbegriffe. Erster Theil) und ZITELMANN (im 
Archiv f. civilist. Praxis, Bd. LXVI 8. 323ff.) nicht mehr. Ich 
werde daher in dieser Beziehung nur Einzelnes hervorheben, soweit 
es mir für meine eigenen Untersuchungen wichtig erscheint, und 
ausserdem meine Bedenken gegen -die Construktionen der beiden 
Genannten sowie gegen die Erörterungen von RÜMELIN (in 
IHering’s Jahrb. f. Dogmatik, Bd. XX VII S. 153ff.) zu begründen 
versuchen. 
Nach der gegen den Ausgang des vorigen Jahrhunderts herr- 
schenden Meinung, wie sie GLÜCK in seiner ausführlichen Erläu- 
terung der Pandekten nach HELLFELD I (2. Ausg. S. 447ff.) 
darstellt, beruht die gesetzliche Kraft der Gewohnheiten lediglich 
auf dem stillschweigenden Konsens des Gesetzgebers; dieser aber 
wird aus der nicht widersprochenen öfteren Wiederholung gleich- 
förmiger Handlungen gefolgert. Auf die in die Augen springende 
grosse Schwierigkeit des Nachweises dieser Einwilligung geht 
GLück nicht näher ein, einmal weil nach ihm (8. 485), wenn die 
übrigen Erfordernisse des Gewohnheitsrechtes dargethan sind, 
jene bis zum Beweise des Gegentheils vermuthet werden soll, 
dann aber auch wohl, weil er einer weiteren gegen die Anschau- 
ungen seiner Zeitgenossen gerichteten Bemerkung zu grossen 
Werth beilegt. Er macht nämlich darauf aufmerksam, dass der 
Gesetzgeber seine Einwilligung auch ausdrücklich und generell 
ertbeilen könne, während man sonst eine für jeden einzelnen ge- 
wohnheitsrechtlichen Satz erfolgende Billigung, aber nur eine 
'stillschweigende, vorausgesetzt hatte, und er beruft sich hierfür 
auf die Kammergerichts-Ordnung I 13 $ 1?, die ©. C. ©. 104, 
2 K.-G.-O. v. 1555 I 13 $ 1: Die Beysitzer des Cammergerichts sollen 
. auf des Reichs gemeine Recht, Abschied ... vnd erbare Ländische
	        
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