Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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gehen, als Zeichen der Verwerfung eines Grundsatzes einen bis 
auf’s Aeusserste fortgesetzten Widerstand zu fordern. Sonst gibt 
auch derjenige, welcher einem Räuber auf seine Drohungen hin 
die Börse ausliefert, dessen Anspruch auf dieselbe zu. Nicht 
anders aber liegt die Sache — von seinem Standpunkt aus be- 
trachtet — bei dem Revolutionär, wenn er, anstatt mit Daran- 
setzung seines Lebens um seine Freiheit zu kämpfen, der Gewalt 
weicht und sich in’s Gefängniss abführen lässt. Und enthält diese 
einmalige Unterwerfung ein dauerndes, habituelles Verhalten, wie 
es BIERLING fordert? Selbst wenn man aber hierin eine Aner- 
kennung sehen wollte, so wäre damit eine Rechtfertigung des 
Eingreifens der Staatsgewalt erst für die Zukunft gewonnen, 
während die Anwendung des Strafgesetzes auf den Widerspänsti- 
gen wegen einer vorausgegangenen Handlung immer noch der 
Rechtsgrundlage entbehrte.e. Denn sind verbindlich für einen 
Staatsbürger nur diejenigen Grundsätze, welche er als Normen 
des Gemeinwesens anerkennt, so ist es unzweifelhaft unzulässig, 
Regeln, die er gar nicht gelten lassen will, auf ihn anzuwenden 
und in dem Unterlassen des Widerstandes gegen diese Behand- 
lung eine Anerkennung zu sehen, welche der vorausgegangenen 
gewaltsamen Unterwerfung unter jene als Entschuldigung dienen 
soll. Noch schwieriger ist vom BiERLINnG@G’schen Standpunkt aus 
die Rechtfertigung der Strafbestimmungen, welche gegen die von 
Ausländern im Auslande wider unsern Heimathsstaat begangenen 
hochverrätherischen Handlungen gerichtet sind. Hier wäre BIER- 
LING wohl zu dem Zugeständnisse gedrängt, dass — wenigstens 
im Verhältniss zu dem Ausländer — in ihnen überhaupt gar 
keine Rechtsnorm enthalten sei, sondern die blosse Ankündigung, 
es werde unter gewissen Umständen von der staatlichen Macht 
in der und der Weise Gebrauch gemacht werden. Dass aber 
der Gesetzgeber diese Auffassung nicht getheilt hat, ergibt sich 
meines Erachtens aus der verschiedenen Ausdrucksweise in den 
8S 4 unter 11 und 91 Abs. 1 Str.-G.-B. Sollte er aber auch
	        
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