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Soweit die allgemeinen Erwägungen. Versuchen wir nun, sie
gewissermassen probeweise auf die zwei Fälle anzuwenden, für die
das Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuches zu älteren reichsrecht-
lichen Spezialnormen bisher hauptsächlich zweifelhaft geworden ist.
1. Der erste von ihnen betrifft den 8 764 B.G.-B. gegen-
über dem Reichsbörsengesetz vom 22. Juni 1896. Dieses enthält
im Abschnitt über das Börsenregister (88 48ff.) folgende Sätze:
8 66: „Durch ein Börsentermingeschäft in einem (re-
schäftszweige, für welchen nicht beide Parteien zur Zeit des
Geschäftsabschlusses in einem Börsenregister eingetragen sind,
wird ein Schuldverhältnis nicht begründet.
Das Gleiche gilt von der Erteilung und Uebernahme
von Aufträgen sowie von der Vereinigung zum Abschlusse
von Börsentermingeschäften.
Die Unwirksamkeit erstreckt sich auf die bestellten Sicher-
heiten und die abgegebenen Schuldanerkenntnisse.
Eine Rückforderung dessen, was bei oder nach völliger
Abwickelung des Geschäfts zu seiner Erfüllung geleistet wor-
den ist, findet nicht statt."
8 69: „Gegen Ansprüche aus Börsentermingeschäften,
sowie aus der Erteilung und Uebernahme von Aufträgen und
aus der Vereinigung zum Abschlusse von Börsenterminge-
schäften kann von demjenigen, welcher zur Zeit der Eingeh-
ung des Geschäfts in dem Börsenregister für den betreffen-
den Geschäftszweig eingetragen war, sowie von demjenigen,
dessen Eintragung nach den vorstehenden Bestimmungen zur
Wirksamkeit des Geschäfts nicht erforderlich war, ein Ein-
wand nicht darauf gegründet werden, dass die Erfüllung durch
Lieferung der Waren oder Wertpapiere vertragsmässig aus-
geschlossen war.“
Dagegen bestimmt 8 764 des B. G.-B.:
„Wird ein auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren
lautender Vertrag in der Absicht geschlossen, dass der Unter-