Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 1717 — 
zeichnete wirklich, Die Nothwendigkeit des Zusammenhanges 
zwischen Hypothese und These lässt sich nur durch metaphysi- 
sche Spekulationen erweisen, welche nie auf allgemeine Anerkennung 
rechnen können, aber auch überflüssig sind, wenn wir nur wissen, 
dass der Zusammenhang besteht. Der Einzelne erlebt nun in 
sich die Thatsache, dass er bei bestimmten Umständen sich inner- 
lich zu einem Handeln in bestimmter Richtung befugt oder ver- 
pflichtet fühlt. Wenn sich dieses Gefühl wiederholt einstellt, so 
sucht er nach einem Grunde, warum auf diesen Anlass stets 
diese Folge eintritt, und da er keine anderweite Ursache findet, 
so verwandelt sich ihm die Vorstellung, dass er sich verpflichtet 
fühle, in die andere, dass er verpflichtet sei. Weiter kommt er 
dann auch dazu, die Wirklichkeit des Satzes, welcher das Ver- 
pflichtetsein an jene Umstände bindet, in vollem Umfange anzu- 
nehmen, das Gesetz wird also als etwas objektiv Wirkliches, als 
eine objektiv geltende Ordnung vorgestellt. Dies trifft nicht blos 
für das Sittengesetz zu, auch auf rechtlichem Gebiete beobachten 
wir analog, dass die Menschen sich thatsächlich in ihrem äusseren 
Verhalten zu einander gleichförmig nach gewissen Regeln richten, 
und wir schliessen daraus, dass diese Regel als Rechtssatz herrscht. 
Dauert dieser Zustand längere Zeit, und hat man genügenden 
Anlass zu der Annahme, dass jenes thatsächliche Herrschen an- 
dauern werde, so erzeugt sich die Vorstellung, dass diese that- 
sächliche Rechtsordnung eine rechtlich geltende Ordnung sei. 
Weiter wird dann auch die Geltung des Satzes als unabhängig 
gedacht von seinem thatsächlichen Angewendetsein, der Satz selbst 
wird also als geltend gedacht auch für und gegen den, welcher 
ihn nicht anerkennt. Was insbesondere das Gesetzesrecht be- 
trifft, so müssen wir hier von einem allgemeinen Rechtssatze aus- 
gehen, durch den der Gesetzgeber die Macht erhält, geltendes 
Recht zu schaffen. Wenn nun das Gebot einer Person längere 
Zeit hindurch befolgt ist, wenn ferner die Verhältnisse eine wei- 
tere Dauer dieser Machtstellung wahrscheinlich erscheinen lassen, 
Archiv für Öffentliches Recht. XIII 2. 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.