— 1831 —
er die letzten Ursachen dieser Erscheinung nicht darlegen kann.
In Bezug auf die Verbindlichkeit der Gesetze führt freilich schon
der Versuch, nachzuweisen, dass sie bestehe, auch ohne ein Ein-
gehen auf das warum? des Zusammenhanges zwischen den that-
sächlichen Verhältnissen und dem Eintreten der Verpflichtung
auf ein schwieriges Gebiet. Darum hat ZITELMANN sich auf eine
dritte These beschränkt, nämlich das Entstehen der Vorstellung
von einer Verbindlichkeit. Auf den Zweifel, ob diese Vorstellung
wirklich bei allen Angehörigen eines Kulturkreises eintritt, —
ZITELMANN spricht immer nur von dem normal denkenden
Menschen — brauchen wir kein Gewicht zu legen, da uns selbst
der Nachweis, dass sie sich stets einstelle, um keinen Schritt vor-
wärts bringt. Was wir wissen wollen, ist, ob die Rechtsordnung
gilt, nicht ob die Menschen sich vorstellen, dass sie gilt. Mag
es auch psychologisch durchaus zutreffend sein, dass bei dem
Menschen die Beobachtung, dass er sich unter gewissen Umständen
zu einem bestimmten Handeln verpflichtet fühlt, beim Vorliegen
gewisser Voraussetzungen sich in die Vorstellung umwandelt, er
sei verpflichtet, so liegt hier doch immer eine Verwechselung
vor, die von ZITELMANN erkannt ist und also auch wohl von
anderen normal denkenden Menschen erkannt werden kann. Sie
wäre unbedenklich, wenn uns zugleich wenigstens wahrscheinlich
gemacht würde, dass die Vorstellung mit der Wirklichkeit über-
einstimme; aber nach dieser Richtung hin fehlt es selbst an dem
Versuch eines Nachweises.
Gegen ZITELMANN hat sich auch RÜMELIN (in IHERING’s
Jahrb. f. Dogmatik Bd. XXVII S. 153ff.) erklärt und namentlich
hervorgehoben, es genüge nicht festzustellen, dass ein Satz gelte,
sondern man müsse auch nach dem Grunde der Geltung forschen.
Die thatsächliche Herrschaft eines Rechtssatzes beruhe nun vor
Allem auf der Verpflichtung, sich dem betreffenden Satze gemäss
zu verhalten. Verpflichtungen aber kämen nur auf juristischem
und ethischem Gebiete vor. Die Zurückführung des Gewohnbeits-