— 1852 —
rechts auf einen Befehl der positiven Rechtsordnung sei unzu-
länglich, weil dann wieder die Frage entstehe, woher dieser Be-
fehl verbindlich sei. Also könne nur eine ethische, auf einem
-Werthurtheil beruhende Verpflichtung angenommen werden. Weil
gewisse Einrichtungen als werthvoll erkannt werden, würden sie
als bindende und verpflichtende aufgestellt. So habe auch die
Uebung schon als solche einen gewissen Werth; denn in der Zeit.
beginnender Rechtsentwickelung könne man zu einer festen Ord-
nung nur dadurch gelangen, dass man den Inhalt der Uebung
als bindende Norm anerkenne, auch müssten die einzelnen Rechts-
fälle in gleicher Weise behandelt werden. Sie gewinne noch an
Bedeutung, wenn sie von dem Volkswillen oder von der Volks-
überzeugung getragen sei, da hierdurch die faktische Herrschaft
der Rechtsordnung gewährleistet werde. Daneben sei dann noch
der Inhalt der Uebung für das Urtheil über ihren Werth zu be-
rücksichtigen. Endlich sei auch als wertherhöhender Faktor die
Autorität des Staates, dessen Wille auf Geltung des Gewohnheits-
rechts gerichtet sei, zu beachten. Ja, unter den heutigen Ver-
hältnissen müsse die verbindliche Kraft der Uebung vor Allem
auf diesen letzteren Umstand begründet werden, weil die sonstigen
Werthverhältnisse nicht immer eine zweifellose Entscheidung in
Bezug auf den einzelnen Rechtssatz ergeben und nur durch die
Verweisung auf den festen Staatswillen eine unzweifelhafte Gel-
tung des Gewohnheitsrechts gesichert werde. Nur von diesem
Standpunkte aus erkläre sich die im positiven Recht so oft aus-
gesprochene Superiorität des Staatswillens über das Gewohnheits-
recht. Dass aber der Befehl des Gemeinwesens, es zu befolgen,
nur selten ausdrücklich ausgesprochen werde, stehe nicht ent-
‚gegen, da das Gewohnheitsrecht eine nothwendige Ergänzung der
Gesetze bilde, daher der auf das Vernünftige und Zweckmässige
gerichtete Staatswille auch mit seiner Geltung einverstanden
sein müsse.
Ob RüneELIN bei seinen Ausführungen den Werth der Rechts-