Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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schied zwischen dem vereinbarten Preise und dem Börsen- 
oder: Marktpreise der Lieferungszeit von dem verlierenden 
Teile an den gewinnenden gezahlt werden soll, so ist der 
Vertrag als Spiel anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn nur 
die Absicht des einen Teiles auf die Zahlung des Unter- 
schieds gerichtet ist, der andere Teil aber diese Absicht kennt 
oder kennen muss.“ 
Das Verhältnis dieser Sätze ward erklärlicherweise alsbald 
(fegenstand einer lebhaften Kontroverse. Während STAUB in einem 
Vortrag der Berliner juristischen Gesellschaft vom 9. Jan. 1897 
die These verfocht, dass durch das im & 764 aufgestellte Prinzip 
alle Börsengeschäfte getroffen und folgerecht die entsprechenden 
Vorschriften des Börsengesetzes mit dem 1. Jan. 1900, dem Tage 
des Inkraftretens des Bürgerlichen Gesetzbuches, wieder aufgehoben 
würden!, bekannten sich in der anschliessenden Diskussion alle 
Redner, vorzüglich Amtsgerichtsrat Jastrow und Bankdirektor 
Justizrat Dr. RIESSER, energisch zur gegenteiligen Auffassung. 
StAup’s Lehre erfuhr wieder Unterstützung durch OPPENHEIMER?, 
während der Schreiber dieser Zeilen®?, unter Beifall von FREUND, 
demgegenüber die Vereinbarkeit der verschiedenen Sätze ausführ- 
ich zu vertreten suchte. Ob überhaupt und zu welchem Ende 
diese unerquickliche Kontroverse geführt hätte, mag zweifelhaft 
bleiben — denn zum Glück ist ihr durch ein Einschreiten der 
Gesetzgebung in zwölfter Stunde die Grundlage entzogen. Die 
! S. Horpaem's Monatsschrift für Handelsrecht und Bankwesen. Jahr- 
gang VI (1897) No. 3 8. 72 fg. 
2 R. A. Dr. ERNST ÖPPENHEIMER, daselbst S. 82—4. 
3 Prof, Dr. P. OERTMANN, Das Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
zum Reichsbörsengesetz, in „Deutsche Juristenzeitung“ Jahrg. II (1897) 
No. 7 S. 129/32. Ich darf wohl darauf aufmerksam machen, dass mein am 
1. April veröffentlichter Aufsatz den erst mehrere Tage später gedruckten 
Kommissionsbericht für das Handelsgesetzbuch natürlich nicht berücksichti- 
gen konnte. 
* Ger.-Ass. Dr. FREUND, in HoLpHEIM’s Monatsschr. a.a. O. No. 6 S. 178.
	        
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