Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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sollte man meinen, dass, wenn die Entstehung der Rechtssätze 
auf eine Willensbethätigung zurückgeführt werden muss, es auch 
zu ihrer fortdauernden Geltung einer solchen bedürfe, da Rechts- 
normen keine der realen Welt angehörige Dinge sind, die die 
Gewähr ihres Weiterbestehens in sich selbst tragen. Diese Er- 
scheinung ist geschichtlich wohl auf das System der Personalität 
des Rechts zurükzuführen und auf politische Erwägungen, indem 
man den Unterworfenen eine gewisse Selbständigkeit belassen und 
zugleich sie nicht an den Vortheilen der Staatsangehörigkeit des 
Siegers Theil nehmen lassen wollte!*. Heutzutage dagegen steht 
sie gerade umgekehrt mit der Territorialität des Rechts in Zu- 
sammenhang. Der Staat ist uns nicht eine blosse Genossenschaft, 
wonach er mit jedem Verein auf derselben Stufe stehen würde, 
sondern er übt zugleich eine ausschliessliche Herrschaft über ein 
bestimmtes Gebiet aus. In ganz ähnlicher Weise bringen wir 
auch die Rechtsordnung in eine räumliche Beziehung zu einem 
bestimmten Lande!® und schreiben ihr hier eine Geltung zu, die 
durch Veränderung der politischen Verhältnisse und namentlich 
der Zugehörigkeit des Landes zu dem einen oder dem anderen 
Staate nicht berührt wird. Selbstverständlich gilt dies aber nicht 
unbedingt; verfassungsrechtliche und überhaupt staatsrechtliche 
Normen verlieren in weitem Umfange durch derartige Ereignisse 
ihre bisherige Bedeutung, aufrechterhalten werden also eigentlich 
nur das Privatrecht, das Strafrecht und die Vorschriften über das 
Gerichtsverfahren. ‚Seine volle Aufklärung wird die Erscheinung üb- 
rigens erst durch den weiteren Verlaufunserer Erörterungen erfahren. 
Von Geltung eines Rechtssatzes kann aber noch in einem 
14 In den Kolonien führen die besonderen Verhältnisse noch jetzt zu 
einer Personalität des Rechtes. 
15 Dass daneben auch das Personalitätsprinzip in unserem Sinne, d. h. 
die Gebundenheit des Inländers an das inländische Recht, auch wenn er 
sich im Auslande befindet, in weitem Umfange massgebend ist, steht den 
hier in Betracht kommenden Folgerungen aus dem Territorialitätsprinzip 
nicht entgegen.
	        
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