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Reichstagskommission für das neue Handelsgesetzbuch fand sich
veranlasst, in den Art. 14 des E.-G. dazu unter die dort statu-
ierten Aenderungen des Börsengesetzes folgenden Satz aufzu-
nehmen:
V. Der 8 69 erhält folgenden Abs. 2:
„Diese Vorschrift wird durch die Vorschrift des & 764
des Bürgerlichen (sesetzbuchs nicht berührt.“
Mit dieser authentischen Interpretation, die laut den Kom-
missionsverhandlungen unter dem unmittelbaren Eindruck des
Streites, freilich wohl inopportuno loco, vollzogen ist, hat die
Frage praktisch ihre Erledigung gefunden; das davon unab-
hängige wissenschaftliche Interesse aber mag es erlauben,
noch mit einigen selbständigen Bemerkungen bei ihr zu verweilen,
zumal dabei ein, leider wenig erfreuliches, Schlaglicht auf die Art
moderner Gesetzesmacherei fallen wird.
Der 8 764 ist, als 8 749®, erst von der Reichstagskommission
in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden (s. ihren Bericht
S.55). Man wies auf die derzeitige, dem Differenzgeschäft feindliche
Praxis des Reichsgerichtes hin. Ein ihr entsprechender Grund-
satz müsse im Bürgerlichen Gesetzbuch ausgesprochen werden,
weil er einerseits materiellrechtlicher Natur sei, andrerseits sonst
die derzeitige Theorie und Praxis leicht wieder durch eine andere
ersetzt werden könne. Der Hinweis auf das gleichzeitig beratene
Börsengesetz hielt die Kommission nicht von der, wie es im Be-
richt heisst, vorläufigen Ordnung der Materie durch einen vom
Plenum eventuell wieder zu entfernenden oder umzugestaltenden
Paragraphen ab.
Trotzdem nun inzwischen das Börsengesetz angenommen und
publiziert war, hat sich weder die Kommission noch das Plenum
des Reichstages gemüssigt gesehen, über die etwaige Beseitigung
oder Umänderung des $ 764 auch nur ein Wort zu verlieren;
er ist unverändert stehen geblieben und hätte also, seine Unver-
einbarkeit mit den zitierten Bestimmungen des Börsengesetzes