Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Reichstagskommission für das neue Handelsgesetzbuch fand sich 
veranlasst, in den Art. 14 des E.-G. dazu unter die dort statu- 
ierten Aenderungen des Börsengesetzes folgenden Satz aufzu- 
nehmen: 
V. Der 8 69 erhält folgenden Abs. 2: 
„Diese Vorschrift wird durch die Vorschrift des & 764 
des Bürgerlichen (sesetzbuchs nicht berührt.“ 
Mit dieser authentischen Interpretation, die laut den Kom- 
missionsverhandlungen unter dem unmittelbaren Eindruck des 
Streites, freilich wohl inopportuno loco, vollzogen ist, hat die 
Frage praktisch ihre Erledigung gefunden; das davon unab- 
hängige wissenschaftliche Interesse aber mag es erlauben, 
noch mit einigen selbständigen Bemerkungen bei ihr zu verweilen, 
zumal dabei ein, leider wenig erfreuliches, Schlaglicht auf die Art 
moderner Gesetzesmacherei fallen wird. 
Der 8 764 ist, als 8 749®, erst von der Reichstagskommission 
in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden (s. ihren Bericht 
S.55). Man wies auf die derzeitige, dem Differenzgeschäft feindliche 
Praxis des Reichsgerichtes hin. Ein ihr entsprechender Grund- 
satz müsse im Bürgerlichen Gesetzbuch ausgesprochen werden, 
weil er einerseits materiellrechtlicher Natur sei, andrerseits sonst 
die derzeitige Theorie und Praxis leicht wieder durch eine andere 
ersetzt werden könne. Der Hinweis auf das gleichzeitig beratene 
Börsengesetz hielt die Kommission nicht von der, wie es im Be- 
richt heisst, vorläufigen Ordnung der Materie durch einen vom 
Plenum eventuell wieder zu entfernenden oder umzugestaltenden 
Paragraphen ab. 
Trotzdem nun inzwischen das Börsengesetz angenommen und 
publiziert war, hat sich weder die Kommission noch das Plenum 
des Reichstages gemüssigt gesehen, über die etwaige Beseitigung 
oder Umänderung des $ 764 auch nur ein Wort zu verlieren; 
er ist unverändert stehen geblieben und hätte also, seine Unver- 
einbarkeit mit den zitierten Bestimmungen des Börsengesetzes
	        
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