Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

vorausgesetzt, ihnen nach Art. 32 E.-G. derogieren müssen — 
die Eintragung der Beteiligten ins Börsenregister hätte also die 
Klagbarkeit der Differenzgeschäfte nur für die kurze Zeitspanne 
von Anfang 1897 bis Ende 1899 retten können, um dann dieser 
ihrer vielleicht wichtigsten Wirkung wieder entkleidet zu werden 
„auf Grund eines Beschlusses, der den Stempel des Gelegent- 
lichen und Provisorischen deutlich auf der Stirn trägt; der ohne 
jedwede Kenntnis und Berücksichtigung des damals ja erst im 
Werden begriffenen Gesetzes, das er angeblich wieder geändert 
hat, gefasst worden ist“ (s. meinen Aufs. 8. 130). Wir sollten 
also das im Börsengesetz, diesem durch schöpferische und zum 
mindesten entwicklungsfähige Neuerungen ausgezeichneten Pro- 
dukt sorgsamster Erwägung und Vorbereitung, glücklich erzielte 
Kompromiss zwischen den widerstreitenden Interessen und An- 
schauungen mit vollem Bewusstsein zu Gunsten eines solchen über- 
hasteten Gelegenheitsbeschlusses wieder aufgeben! Zu einem so 
insipiden Ergebnis hätte, wie ich in meinem Aufsatz bemerkte, 
die Wissenschaft nur im höchsten Notfall gelangen dürfen, 
wenigstens solange sie mit WINDSCHEID (8 21) bei der Auslegung 
auch den Wert des zu erzielenden Resultates berücksichtige und 
den Satz der l. 19 Dig. I, 3 für richtig halte: „in ambigua voce 
legis ea potissimum significatio accipienda est, quae vitio caret.“ 
Um das zu vermeiden, hat man, von anderen bedenklichen, 
in meinem Aufsatz eingehend berücksichtigten Versuchen abge- 
sehen, eine Vereinigung beider (Gesetze mit Hilfe des Satzes von 
der lex posterior generalis versucht. Wie ich noch heute glaube, 
mit vollem Recht! Hat jener überhaupt den Anspruch auf Beach- 
tung, den meine obigen Ausführungen zu vertreten suchten, so 
bietet unsere Frage für ihn einen ganz besonders markanten An- 
wendungsfall.e. Ja, wir lernen ihn hier erst in seiner rechtspolitisch 
wohlthätigen Wirkung kennen, indem er das in dubio auf Grund 
besonderer und genauer Erwägungen erlassene Sondergesetz 
gegenüber dem beim (fesetzgebungsakt leicht in seiner Bedeutung
	        
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