Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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sind, werden auch die Gegner kaum bestreiten. Weiter würde 
doch auch einer Anordnung des (Gresetzgebers nichts entgegen- 
stehen, dass Rechtssätze,. die thatsächlich angewendet werden, 
verbindlich sein sollen, auch wenn nicht alle begrifflich noth- 
wendigen Bedingungen eines Gewohnheitsrechts gegeben sind. 
So gut wie der Richter auf das, was im Verkehr üblich ist, hin- 
gewiesen werden darf?®, so gut kann auch in anderer Beziehung 
die Ueblichkeit für ıhn bindend gemacht werden. Wir haben 
dann eine eigenthümliche Art Blankettgesetz vor uns, das unter 
Umständen ebenso zweckmässig sein kann, wie die verpflichtende 
Kraft der Gutachten der römischen „patentirten® Juristen oder 
der Urtheile höchster Gerichtshöfe.. Auch als Uebertragung der 
gesetzgebenden Gewalt in beschränktem Umfange liesse sich 
diese Anordnung auffassen. Thatsächlich vorkommen dürften 
derartige Vorschriften freilich ebenso selten wie solche, die über 
die aus allgemeinen Betrachtungen sich ergebenden Erfordernisse 
hinaus das Vorhandensein noch weiterer Voraussetzungen für die 
Anerkennung des Gewohnheitsrechts fordern. Wir brauchen daher 
auf diese Möglichkeit nicht näher einzugehen und zwar um so 
weniger, als eine in dieses Gebiet einschlagende Norm nach den- 
selben Grundsätzen, zu beurtheilen wäre, wie ein gesetzliches Ver- 
bot des Gewohnheitsrechts. 
Bei diesem letzteren muss man zwei verschiedene Dinge 
auseinanderhalten, nämlich die logische Unzulässigkeit des Ver- 
botes und seine thatsächliche Unwirksamkeit. Liegt überhaupt 
kein verbindlicher Rechtssatz vor, wenn der Gesetzgeber die 
Bildung von Gewohnheitsrecht allgemein oder im Gegensatz zu 
geltenden Gesetzen untersagt, so hat der Richter diesen Aus- 
spruch gar nicht zu beachten. Hierfür könnte man sich vielleicht 
gerade auf die Ausführungen des zweiten Abschnittes berufen 
wollen, indem man aus ihnen den Schluss zieht, da das Gewohn- 
2° Vgl. fr. 1 pr. Dig. de usuris 22, 1 und fr. 34 D. de regulis iuris 
50, 17.
	        
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