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und Tragweite unterschätzten abstrakt-schematischen Rechtsprinzip
schützt und dadurch dem unheilvollen, heute so oft geübten
piumpen Zertreten berechtigter Sonderbildungen entgegentritt.
Denn dass es sich in den fraglichen Bestimmungen des Börsen-
gesetzes überhaupt um ius singulare im obigen Sinne handelt,
wird füglich nicht bestritten werden können. Nicht zwar dem
ganzen (Gresetz werden wir solchen Charakter beilegen — denn
von einem durchgängigen Gegensatz zur allgemeinen ratio iuris
ist dabei nichts zu spüren. Aber was nicht vom Ganzen gilt,
kann doch sehr wohl zutreffen unter Beschränkung auf einen
Teil, und den 88 86—69 wird man in der That eine durchaus
singuläre Eigenart beimessen dürfen. Man sah sich der vom
Reichsgericht festgestellten Unklagbarkeit der Differenzgeschäfte
gegenüber und wollte von dieser, die man im Prinzip nicht an-
tastete — Beweis: 8 66 — die Fälle ausnehmen, in denen, da
es sich dabei nur um Bankiers und Börsenkundige handelte, ein
besonderer Grund für die Zulassung der im Allgemeinen repro-
bierten Ansprüche vorlag.
Andererseits kann man dem 8& 764 den Charakter einer lex
generalis nicht absprechen. Mögen auch Geschäfte über Lieferung
von Waren oder Wertpapieren in der dort charakterisierten Art
ausserhalb der Börse noch so selten, vielleicht praktisch so gut
wie niemals, vorkommen: logisch ist und bleibt der dort zu
Grunde gelegte Begriff des Differenzgeschäftes ein weiterer, als
wovon die 88 66ff. des Börsengesetzes reden. Denn ihre Anwend-
barkeit setzt ein dreifaches voraus: die fraglichen Geschäfte
müssen geschlossen sein a) auf fest bestimmte Lieferungszeit oder
-frist; b) nach Geschäftsbedingungen, die vom Börsenvorstand für
den Terminhandel festgesetzt sind; c) es muss für die an der be-
treffenden Börse geschlossenen Geschäfte solcher Art eine amt-
liche Festsetzung von Terminpreisen erfolgen. Dass Differenz-
geschäfte vorkommen, die bei Fehlen wenn nicht aller, so doch
dieser oder jener der drei Erfordernisse nicht unter die 88 66/69