Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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und Tragweite unterschätzten abstrakt-schematischen Rechtsprinzip 
schützt und dadurch dem unheilvollen, heute so oft geübten 
piumpen Zertreten berechtigter Sonderbildungen entgegentritt. 
Denn dass es sich in den fraglichen Bestimmungen des Börsen- 
gesetzes überhaupt um ius singulare im obigen Sinne handelt, 
wird füglich nicht bestritten werden können. Nicht zwar dem 
ganzen (Gresetz werden wir solchen Charakter beilegen — denn 
von einem durchgängigen Gegensatz zur allgemeinen ratio iuris 
ist dabei nichts zu spüren. Aber was nicht vom Ganzen gilt, 
kann doch sehr wohl zutreffen unter Beschränkung auf einen 
Teil, und den 88 86—69 wird man in der That eine durchaus 
singuläre Eigenart beimessen dürfen. Man sah sich der vom 
Reichsgericht festgestellten Unklagbarkeit der Differenzgeschäfte 
gegenüber und wollte von dieser, die man im Prinzip nicht an- 
tastete — Beweis: 8 66 — die Fälle ausnehmen, in denen, da 
es sich dabei nur um Bankiers und Börsenkundige handelte, ein 
besonderer Grund für die Zulassung der im Allgemeinen repro- 
bierten Ansprüche vorlag. 
Andererseits kann man dem 8& 764 den Charakter einer lex 
generalis nicht absprechen. Mögen auch Geschäfte über Lieferung 
von Waren oder Wertpapieren in der dort charakterisierten Art 
ausserhalb der Börse noch so selten, vielleicht praktisch so gut 
wie niemals, vorkommen: logisch ist und bleibt der dort zu 
Grunde gelegte Begriff des Differenzgeschäftes ein weiterer, als 
wovon die 88 66ff. des Börsengesetzes reden. Denn ihre Anwend- 
barkeit setzt ein dreifaches voraus: die fraglichen Geschäfte 
müssen geschlossen sein a) auf fest bestimmte Lieferungszeit oder 
-frist; b) nach Geschäftsbedingungen, die vom Börsenvorstand für 
den Terminhandel festgesetzt sind; c) es muss für die an der be- 
treffenden Börse geschlossenen Geschäfte solcher Art eine amt- 
liche Festsetzung von Terminpreisen erfolgen. Dass Differenz- 
geschäfte vorkommen, die bei Fehlen wenn nicht aller, so doch 
dieser oder jener der drei Erfordernisse nicht unter die 88 66/69
	        
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