Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 226 — 
ausübung erscheinen müssen“. Wo ferner ein Zweifel über 
diese Bedeutung des Herkommens möglich sein soll, müsste es 
sich als Gewohnheitsrecht und als Vertrag auf ein dauerndes 
Rechtsverhältniss beziehen, und nur ein solches kann gleichfalls 
Gegenstand der Verjährung sein. Endlich schliesst Vernunft- 
widrigkeit das Herkommen in allen Gestalten aus. Fehlt eine 
dieser übereinstimmenden Voraussetzungen, so hat der bisherige 
Zustand überhaupt auf Schutz keinen Anspruch, und wir brauchen 
uns nicht den Kopf darüber zu zerbrechen, unter welche einzelne 
Kategorie das Herkommen nicht fällt. Sind sie vorhanden, so 
brauchen doch die neben ihnen denkbaren Verschiedenheiten sich 
nicht immer zu zeigen. Dann hat der Richter dem Herkommen 
gemäss zu entscheiden; es ist aber nicht nothwendig, gerade das 
Bestehen eines Gewohnheitsrechts anzunehmen, wenn wir gegen 
dieses aus anderen Gründen Bedenken haben. Die unvordenk- 
liche Verjährung nun setzt immer ein einzelnes subjektives Recht 
voraus, da sie als Vermuthung für den ordnungsmässigen Erwerb 
solcher Rechte aufzufassen ist. Wo daher ein einzelnes Rechts- 
verhältniss zwischen mehreren bestimmten Personen seit mehr als 
zwei Menschenaltern besteht, brauchen wir es nicht auf ein Ge- 
wohnheitsrecht zurückzuführen, wobei es offenbar gleichgültig ist, 
wenn die Betheiligten nicht physische, sondern juristische Personen 
sind. Ein auf Uebung beruhender objektiver Rechtssatz könnte 
nur ein den Privilegien entsprechender, unmittelbar subjektive 
Befugnisse und Verpflichtungen schaffender „Individualrechtssatz“ 
sein, solche aber sind jedenfalls äusserst selten*° und daher nicht 
ohne Noth anzunehmen. Liegen aber die Bedingungen der un- 
vordenklichen Verjährung in einem einzelnen Falle nicht vor, so 
müssen wir uns allerdings entscheiden, ob wir gewohnheitsmässige 
Individualrechtssätze als möglich anerkennen wollen oder nicht. 
4 Eintscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. XVII S. 119. 
“5 REGELSBERGER I $ 22 unter I g. E., $ 30 bei Anm. 9.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.