Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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tigung zu ziehen sind*’. Gefahren könnte die Durchführung dieser 
Ansicht auch nur mit sich bringen, falls auf diesem Wege Be- 
rechtigungen, die das moderne Recht nicht zulassen will, z. B. 
Frohnden, neu zur Entstehung zu kommen vermöchten. Allein 
in der Aufhebung solcher Institute hat man gewiss auch ein 
Verbot ihrer Neuschaffung durch Gewohnbeitsrecht zu finden, 
dessen Beachtung Sache des Richters ist. Behandelt dieser den- 
noch die durch Uebung in’s Leben getretene Gerechtigkeit als 
zu Recht bestehend, so ist damit der Beweis geliefert, dass sich 
die Anschauung, die zu der Beseitigung des Institutes geführt 
hatte, nicht mehr aufrecht erhalten lässt. 
Ein weiteres Erforderniss für die Entstehung von Gewohn- 
heitsrechtssätzen ist die sogenannte opinio necessitatis. Das be- 
deutet zunächst, dass bei der Feststellung einer Uebung nicht 
ausschliesslich Handlungen in Betracht kommen dürfen, die aus 
besonderen Beweggründen hervorgegangen sind, weil diese nicht 
zur Anwendung in weiteren nur äusserlich ähnlichen Fällen ge- 
eignet sind und nicht den Schluss auf das Bestehen eines allge- 
meinen Grundsatzes rechtfertigen. Für die Ausbildung der An- 
schauung, es herrsche ein gewisser Rechtssatz, können freilich 
solche besonders geartete Fälle von Einfluss werden, weil für den 
Fernerstehenden die inneren Beweggründe der Handelnden oft 
nicht ersichtlich sind, vielmehr der äussere Anschein entscheidet. 
Dadurch werden vielleicht andere Menschen veranlasst, auch 
ihrerseits ihre Lebensverhältnisse in einer hiermit übereinstimmen- 
den Weise zu ordnen. Der Riehter jedoch darf, wenn es sich 
um den Beweis des Gewohnheitsrechts handelt, derartige That- 
sachen nicht zur Unterstützung heranziehen. Für ihn ist der 
+" Dass eine der betheiligten Parteien über der Sphäre der anderen 
steht, wie z. B. der Regent über den Hofdienern, ist kein stichhaltiger Grund 
gegen die Entstehung eines Gewohnheitsrechts. Anderer Ansicht ist aller- 
dings das Oberappellationsgericht Wiesbaden (1851) in SEUFFERT's Archiv 
Bd. XIII No. 2.
	        
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