Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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derung darüber, dass die gegenteilige Meinung überhaupt habe 
verfochten werden können, und nur grösserer Sicherheit zu Liebe 
hat sie unser Resultat in der geschilderten Weise gegen weitere 
Anzweiflungen sicherstellen zu sollen geglaubt. 
2. Weniger beachtet und nicht im Wege legaler Interpreta- 
tion erledigt worden ist das Verhältnis des Bürgerlichen Gesetz- 
buches zu einem anderen wichtigen Reichsgesetze der neuesten 
Zeit: dem über den unlauteren Wettbewerb vom 27. Mai 1896. 
Dort heisst es in 8 6: 
„Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbs- 
geschäft eines Anderen, über die Person des Inhabers oder 
Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen 
Leistungen eines Anderen Behauptungen thatsächlicher Art 
aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb 
des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, 
ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr sind, dem 
Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflich- 
tet. Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, 
dass die Wiederholung der Verbreitung der Behauptungen 
unterbleibe. 
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine 
Anwendung, wenn der Mitteilende oder der Empfänger der 
Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.“ 
Das Bürgerliche Gesetzbuch hinwieder statuiert in & 823: 
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, 
die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonsti- 
Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen 
zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen 
ein den Schutz eines Anderen bezweckendes Gesetz verstösst. 
Ist nach dem Inhalte des Gesetzes Verstoss gegen dieses 
auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht 
nur im Falle des Verschuldens ein.“
	        
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