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verschiedene Rechtsverhältnisse Aehnlichkeiten mit Demjenigen,
das geordnet werden soll, besitzen, während die Heranziehung der
für das Eins und für das Andere von ihnen geltenden Grundsätze
zu verschiedenen Ergebnissen führt. WıINnDscHEID (I 8 221) will
z. B. bei der Ersitzung der Emphyteuse die Analogie der Niess-
brauchsersitzung entscheiden lassen, DERNBURG (Pandekten I
8 260 in Verbindung mit $ 259) meint dagegen, die Analogie
der Eigenthumsersitzung bestimme das Einzelne. Ausserdem ist
die Annahme, dass der Gesetzgeber, wenn er an das zu regelnde
Verhältniss gedacht hätte, es ebenso gestaltet haben würde, wie
ein anderes von ihm in Betracht gezogenes, im Grunde nur eine
Vermuthung, die vielleicht dann, wenn ihm ersteres bekannt ge-
worden wäre, sich als unzutreffend herausgestellt haben würde.
Denn die einzelnen Sätze des objektiven Rechts folgen nicht
mit derselben logischen Nothwendigkeit aus einem oder wenigen
“ obersten Grundsätzen, wie dies bei den mathematischen Lehrsätzen
der Fall ist. Sich kreuzende und widerstrebende Interessen und
Erwägungen führen vielmehr auf dem Rechtsgebiete, sobald wir
auf die Einzelheiten eingehen, zu verschiedenen Gestaltungen.
Und analoge Verhältnisse sind doch eben nicht vollständig gleiche,
sie weisen neben übereinstimmenden Bestandtheilen abweichende
auf, und es ist nicht unmöglich, dass diese dem Gesetzgeber
wichtig genug erscheinen, um zu einer verschiedenen Regelung
zu gelangen. Vor Allem aber ist das Gesetz verbindlich nicht
wegen seiner logischen Richtigkeit, sondern weil der Gesetzgeber
es gewollt hat; den analogen Rechtssatz aber hat er nicht ge-
wollt, sondern würde ihn besten Falles gewollt haben, wenn ihm
das betrefiende Verhältniss zum Bewusstsein gekommen wäre.
Die Analogie vermag daher nicht aus sich selbst Normen mit
verbindlicher Kraft zu schaffen, sie gibt uns nur einen Finger-
zeig, wie wir Lücken der Rechtsordnung in vermuthlich angemes-
Ergebnisse zu zweifeln. Aehnlich ist auch wohl REGELSBERGER (Pandekten I
& 88) zu verstehen.