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Man darf aber auch nicht annehmen, dass im Verhältniss gleich-
stehender Gerichte zu einander die bei einem von ihnen bestehende
Uebung stets für seinen Bezirk gültiges Recht hervorbringe; es
kann sein, dass entstandenes Recht auch für andere Bezirke
massgebend ist, es kann aber auch sein, dass jenes gar keine Be-
deutung hat. Auf den Willen der Behörde, für ihr Gebiet be-
sondere Grundsätze zu schaffen, kann selbstverständlich nichts
ankommen, denn hierzu ist sie überhaupt nicht befugt. Ent-
scheidend ist vielmehr, ob der räumliche Umkreis, über den sich
die Zuständigkeit des Gerichtes erstreckt, in Bezug auf das f{rag-
liche Rechtsverhältniss eine solche Abgeschlossenheit besitzt, dass
sich in ihm eigenthümliche Rechtssätze bilden können. Dies ist
für das ältere gemeine Recht mit Rücksicht auf sein Verhältniss
zum partikulären Rechte im Zweifel anzunehmen, dem Reichs-
rechte gegenüber aber unzulässig, da dieses entgegenstehenden
Landesrechten vorgeht. Bekanntlich hat das Reichsgericht in
wiederholten Fällen dem Gerichtsgebrauche einzelner deutscher
Länder die Verbindlichkeit mit der Begründung abgesprochen,
dass eine selbständige partikuläre Rechtsüberzeugung nicht nach-
weisbar sei, dass die betreffenden Gerichtshöfe vielmehr das ge-
meine Recht hätten anwenden wollen, aber falsch aufgefasst und
ausgelegt hätten®. Dabei ist nicht unterschieden, ob das gemeine
Recht in den betreffenden Gegenden je zur Herrschaft gekommen
ist. Es erscheint aber als unzulässig, die Grundsätze über die
Entstehung eines Gewohnheitsrechts trotz einzelner Zuwiderhand-
lungen auch hier entsprechend anzuwenden. Vermag sich in
einem Gebiete selbständiges Recht zu bilden, so muss sich diese
Möglichkeit auch nach der Richtung hin äussern können, dass
62 Eintscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. I S. 313, 326,
Bd. III S. 211, Bd. VI S. 371, Bd. VII S. 155, Bd. XIII S. 196. Im Er-
gebnisse mag das Reichsgericht vielfach Recht gehabt haben, aber nur aus
dem Grunde, weil der Gerichtsgebrauch noch nicht, wie erforderlich, eine
sussergewöhnlich lange Zeit gedauert hatte.