Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Zur Geschichte der Verfassungen und Parteien. 
Von 
Professor Dr. Pu. ZoRN in Königsberg i. Pr. 
Seitdem wir in Deutschland begonnen haben, auch im Staats- 
recht harte juristische Arbeit zu treiben, ist jene ältere Litteratur, 
die sich vorwiegend mit den das Staatsleben formenden und 
bewegenden Kräften beschäftigte, fast völlig in Vergessenheit ge- 
raten. Dieser Prozess war eine Notwendigkeit und wir beklagen 
ihn nicht. Zwar gehören die Verfassungen dem positiven Staats- 
recht an, ja sie bilden dessen Grundlage. Die politischen Parteien 
und ihre Kämpfe aber bilden in keiner Weise einen Bestandteil 
des Staatsrechts. Die wissenschaftliche Erörterung des Partei- 
wesens ist demgemäss auch aus der Litteratur des Staatsrechts 
vollständig verschwunden, ja sie hat überhaupt so gut wie auf- 
gehört. Seit der aus der Anfangszeit des neuen Reiches her- 
rührenden Arbeit des früheren badischen Ministers JOLLY über 
unsere politischen Parteien ist meines Wissens eine zusammen- 
fassende Darstellung dieser Art nicht mehr erschienen. Man 
überlässt diesen Stoff den Zeitungen und höchstens Zeitschriften; 
die Wissenschaft des Staatsrechts aber hält sich zu vornehm für 
diese Frage. 
Reaktionen tragen, so berechtigt sie auch sein mögen, stets 
die Gefahr in sich, über das richtige Ziel hinauszugehen. So 
vollberechtigt es war, Staatsrecht und Politik grundsätzlich zu
	        
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