Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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in einer weit über die allgemeinen Rechtsprinzipien hinausgehen- 
den Weise mit Rechtsnachtheilen bedroht. Da der unlautere 
Wettbewerb im gewerblichen und kommerziellen Leben einen so 
beklagenswerten Umfang angenommen hatte, so fand man sich 
veranlasst, ihn für diesen Bereich auch da mit besonderen Sätzen 
zu bekämpfen, wo er mangels Verstosses gegen besondere Rechts- 
normen oder subjektive Berechtigungen des Konkurrenten nach 
allgemeinen Grundsätzen straflos geblieben wäre. Diesem Cha- 
rakter des Gesetzes entspricht es auch allein, dass man seine 
Bestimmungen mit nichten in das spätere allgemeine Bürgerliche 
(Gesetzbuch oder das neue Handelsgesetzbuch aufgenommen, son- 
dern ihnen die bisherige Sonderexistenz nach wie vor belassen 
hat, was andernfalls schwer erklärlich wäre. 
Diese Auffassung ist denn auch, soweit ich sehe, unter den 
zahlreichen Kommentatoren des Wettbewerb-Gesetzes allgemein 
verbreitet; wie man aus dem Referat bei Schmp 8. 268 ent- 
nehmen kann, sind sie wenigstens darin alle einig — auch SCHMID 
selbst — dass jenes ein Spezialgesetz darstellt, das prinzipiell 
den ihm gegenüber nur subsidiär geltenden Sätzen des Bürger- 
lichen Gesetzbuches den Vorzug verdient. Nur insofern nimmt 
SCHMID eine derogatorische Kraft des Bürgerlichen Gesetzbuches 
an, als seine Bestimmungen erkennbar ausschliessliche, die 
Giltigkeit weitergehender Spezialgesetze beseitigende sein wollen, 
was bei $ 826 nicht, wohl aber bei $ 823? zutreffe. 
Die Möglichkeit dieser Auslegung wird sich nun bei der 
oben gegebenen Auffassung des Satzes von der lex posterior 
generalis nicht bestreiten lassen. Aber richtig scheint sie mir 
darum doch nicht zu sein. Sie wäre es bestimmt nicht, wenn 
man mit einer heute weit verbreiteten und anscheinend immer 
mehr vordringenden Lehre, als deren Wortführer besonders LOBE 
mit Geschick aufgetreten ist”, die Erwerbsthätigkeit als „Bethäti- 
” Dr. Avorr Lok ae. a. O. S. 6—8 und besonders in seiner älteren 
Archiv für öffentliches Recht. XII. 1. 2
	        
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