Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 256 — 
seinerseits in vielen Punkten eine Kopie der Verfassung des 
Frankreich der Restauration war; das letztere ist verschwunden, 
auch Belgien taumelt zur Zeit in staatsrechtlichen Experimenten; 
der Einfluss der ursprünglichen belgischen Verfassung auf das 
kontinentale Europa war jedoch sehr intensiv und dauernd. Ueber 
die Geschichte und den dermaligen Stand des englischen Staats- 
systemes sind wir durch die unvergänglichen Werke GNxEısT’s 
vollständig unterrichtet. Das Werk, das uns die französisch- 
belgische Entwickelung und die von ihr vielfach geradezu be- 
herrschte Verfassungsentwickelung der europäischen Kontinental- 
staaten zur genauen Darstellung bringt, entbehren wir noch 
schmerzlich. In einzelnen Punkten, so z. B. in der Lehre von 
der parlamentarischen Immunität, auch im Budgetrecht, haben 
neuere monographische Arbeiten dankenswert die Entwickelung 
erhellt und erklärt. Aber der Gesamtzusammenhang der einzelnen 
Materien ist noch nicht zu klarer Erkenntnis gebracht und nur 
daraus erklärt sich, dass in einzelnen hochwichtigen Materien, 
so insbesondere in der Lehre vom Verordnungsrecht die deutsche 
Theorie in den Fesseln französisch-belgischer Anschauungen als 
„der konstitutionellen Grundsätze“ hängt, indess das Leben des 
preussischen Einzel- und des deutschen Gesamtstaates dieser Fesseln 
spottet. Für diese Dinge empfangen wir aus dem vorliegenden 
Werke auch keine Förderung; interessant und charakteristisch ist 
nur, wie ratlos der amerikanische Verf. vor den ihm unverständ- 
lichen Kontroversen der deutschen Theorie über das Verordnungs- 
recht steht (I 2682): das belgische Staatsrecht hätte ihm Auf- 
klärung gegeben. — 
Die Methode der Darstellung im vorliegenden Werke ist die, 
dass Verf. zuerst einen Ueberblick der Verfassungseinrichtungen 
und sodann der Anschauungen und Bestrebungen der politischen 
Parteien des behandelten Staates giebt; am Schlusse des zweiten 
Bandes sind die geltenden Verfassungsgesetze von Frankreich, 
Italien, dem Deutschen Reiche und Preussen, Oesterreich-Ungarn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.