Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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merkungen (vgl. bes. 8. 103f.), insbesondere auch über die Ohn- 
macht der Gerichte gegenüber der Verwaltung, entgegen dem 
englisch-amerikanischen, dem „angelsächsischen“ System der Kon- 
trolle der Verwaltung durch die ordentlichen Gerichte (S. 60ff.), 
das zu übernehmen übrigens nicht nur Frankreich, sondern der 
gesamte europäische Kontinent mit Recht grundsätzlich abgelehnt 
hat. — Zu den rechtshistorischen Bemerkungen über „reisende 
Richter“ (S. 492) gehört notwendig auch ein Hinweis auf die Send- 
gerichte des fränkischen Kirchenrechts, die den vielleicht cha- 
rakteristischsten, jedenfalls entwickeltsten Ausdruck dieses Gedan- 
kens bieten. 
Die Darstellung der staatsrechtlichen und politischen Ver- 
hältnisse Italiens wird eingeleitet durch eine kurze Skizze der 
historischen Entwickelung unter Betonung der ganz besonderen 
Schwierigkeiten, die die italienische Staatsbildung zu überwinden 
hatte in der Kleinstaaterei, der politischen und spirituellen Macht 
des Papsttumes, den Einflüssen fremder Mächte, besonders Oester- 
reichs, und den Gegensätzen innerhalb der Bevölkerung selbst, 
besonders zwischen Norden und Süden. Diese Gegensätze und 
Schwierigkeiten sind äusserlich überwunden, der Einheitsstaat. 
Italien in den ihm zukommenden Grenzen — die bedenkliche 
Bewegung der Irredenta erwähnt Verf. nicht — ist hergestellt. 
Was in dieser Beziehung Italien den Erfolgen Preussens bezw. 
Deutschlands gegen Oesterreich und Frankreich zu danken hat, 
hätte um der historischen Gerechtigkeit halber sehr viel schärfer 
hervorgehoben werden müssen (I 8. 150). Innerlich sind die 
Schwierigkeiten, welche die historische Entwickelung aufweist, 
auch heute noch nur zum Teil überwunden. Die Frage des 
Papsttumes hält Verf. durch das Garantieengesetz nicht für de- 
finitiv erledigt, betont aber die vollkommene Freiheit in Aus- 
übung seines Oberhirtenamtes über die katholische Kirche, deren 
der Papst unter italienischer Herrschaft sich erfreut (S. 186f.). 
‘Durch Ausschluss des Jesuitenordens aus dem Lande sowie durch
	        
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