gung eines subjektiven Rechts“ auffassen, in der unlauteren Kon-
kurrenz also die Verletzung dieses Rechtes sehen könnte. Denn
dann würde nicht der zweite, sondern der erste Absatz des
S 823, der von widerrechtlicher Verletzung fremder
Rechte im subjektiven Sinne redet, auf jene Anwendung finden.
Ihm aber einen absoluten, weitergehende Bestimmungen der Spe-
zialgesetze ausschliessenden Charakter beizulegen, dafür spricht
schlechthin nichts, ja die Bemerkungen der Motive zum Ent-
wurf I Bd. II S. 746 bekunden, wenn sie auch natürlich nicht
ohne weiteres massgebend sind, immerhin eine geradezu entgegen-
gesetzte Auffassung des Gesetzgebers, siehe auch die Vorbemer-
kungen von ACHILLES und FIsCHER-HENLE zum Abschnitt über
unerlaubte Handlungen.
Es kann mir nicht einfallen, über die Möglichkeit einer
solchen Auffassung des unlauteren Wettbewerbes hier mit kurzen
Worten absprechen zu wollen. Ich gebe sogar zu, dass die weite
Fassung des Abs. 1, der auch das Leben, Freiheit und Gesund-
heit, als „Rechte“ geradezu bezeichnet oder sie doch zum min-
desten mit solchen zusammenstellt, dafür eine nicht zu unter-
schätzende Stütze bietet. Aber zweifelhaft ist und bleibt die Sache,
und man wird Diejenigen schwer widerlegen können, die mit SCHMID
im Wettbewerbs-Gesetze nur ein dem Schutze eines Andern dienen-
des Gesetz im Sinne von Abs. 2 sehen.
Aber nötigt denn solche Auffassung zu der von ihrem Ver-
treter daraus gezogenen Folgerung? Ich glaube kaum. Freilich
schränkt der Abs. 2, und zwar in absoluter, keiner älteren
Spezialnorm in dieser Hinsicht noch Raum lassenden Weise, die
Ersatzpflicht auf den Fall des Verschuldens ein, soweit ein Verstoss
gegen das fragliche Gesetz auch ohne dies möglich ist. Aber
nicht ist damit gesagt, dass die Ersatzpflicht auch dann eben-
mässig sollte eingeschränkt werden, wenn nach den bisherigen
Arbeit „Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“, Leipzig
1896, S. 6, 18.
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