Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

gung eines subjektiven Rechts“ auffassen, in der unlauteren Kon- 
kurrenz also die Verletzung dieses Rechtes sehen könnte. Denn 
dann würde nicht der zweite, sondern der erste Absatz des 
S 823, der von widerrechtlicher Verletzung fremder 
Rechte im subjektiven Sinne redet, auf jene Anwendung finden. 
Ihm aber einen absoluten, weitergehende Bestimmungen der Spe- 
zialgesetze ausschliessenden Charakter beizulegen, dafür spricht 
schlechthin nichts, ja die Bemerkungen der Motive zum Ent- 
wurf I Bd. II S. 746 bekunden, wenn sie auch natürlich nicht 
ohne weiteres massgebend sind, immerhin eine geradezu entgegen- 
gesetzte Auffassung des Gesetzgebers, siehe auch die Vorbemer- 
kungen von ACHILLES und FIsCHER-HENLE zum Abschnitt über 
unerlaubte Handlungen. 
Es kann mir nicht einfallen, über die Möglichkeit einer 
solchen Auffassung des unlauteren Wettbewerbes hier mit kurzen 
Worten absprechen zu wollen. Ich gebe sogar zu, dass die weite 
Fassung des Abs. 1, der auch das Leben, Freiheit und Gesund- 
heit, als „Rechte“ geradezu bezeichnet oder sie doch zum min- 
desten mit solchen zusammenstellt, dafür eine nicht zu unter- 
schätzende Stütze bietet. Aber zweifelhaft ist und bleibt die Sache, 
und man wird Diejenigen schwer widerlegen können, die mit SCHMID 
im Wettbewerbs-Gesetze nur ein dem Schutze eines Andern dienen- 
des Gesetz im Sinne von Abs. 2 sehen. 
Aber nötigt denn solche Auffassung zu der von ihrem Ver- 
treter daraus gezogenen Folgerung? Ich glaube kaum. Freilich 
schränkt der Abs. 2, und zwar in absoluter, keiner älteren 
Spezialnorm in dieser Hinsicht noch Raum lassenden Weise, die 
Ersatzpflicht auf den Fall des Verschuldens ein, soweit ein Verstoss 
gegen das fragliche Gesetz auch ohne dies möglich ist. Aber 
nicht ist damit gesagt, dass die Ersatzpflicht auch dann eben- 
mässig sollte eingeschränkt werden, wenn nach den bisherigen 
Arbeit „Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“, Leipzig 
1896, S. 6, 18. 
„F
	        
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