Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Reich wie in den Einzelstaaten; sie umfassen fast ein Drittel 
des ganzen Werkes (I 8. 232—376, II S. 1—67). Die deutsche 
staatsrechtliche Litteratur kennt und beherrscht Verf. vollständig; 
das deutsche Staatsleben findet in ihm einen anerkennenden und 
scharf beobachtenden Kritiker. Warum freilich Verf. die sämt- 
lichen Kleinstaaten behandelt hat, vermögen wir nicht einzusehen; 
für eine Betrachtung von hoher Warte, wie es diejenige des Verf. 
ist, erscheint dies unter den heutigen Verhältnissen als Zeit- und 
Raumverschwendung: „one feels in examining this complicated 
mechanism, as if he were studying entomology with a micros- 
cope* (I 8. 359). 
In Betrachtung der deutschen Dinge erinnert Verf. an das 
Wort Napoleon’s I.: in 50 Jahren werde Europa entweder repu- 
blikanisch oder kosakisch sein; einer der Hauptgründe, weshalb- 
diese Prophezeiung nicht in Erfüllung gegangen sei, sei die Auf- 
richtung des Deutschen Reiches (I S. 234'). Ein schönes Wort, 
das wir gerne festhalten. Die der Errichtung des Reiches vor- 
angehende Entwickelung schildert Verf. in kurzen Zügen und in 
richtiger Betonung der Hauptgesichtspunkte?; mit Recht betont 
er, dass man erst seit 1813 von einem deutschen Nationalgefühl 
sprechen könne (I 8. 236), dass die viermonatliche Beratung der 
Grundrechte in der Paulskirche die beste Zeit für Lösung der deut- 
schen Frage habe verloren gehen lassen (I S. 237), dass die beiden 
Hauptmomente der endgiltigen Lösung der deutschen Frage der 
preussisch-deutsche Zollverein und die Persönlichkeit Bismarck’s 
gewesen seien. Der welthistorischen Grösse Bismarck’s wird Verf. 
32 Nebenbei bemerkt: Das alte Ordensland Preussen war nie „Grand 
Duchy“ (I 8. 232), sondern nur Herzogtum. Bismarck war in seinen Anfängen 
nicht „Count“ (I S. 238). Der Zollverein umfasste auch zuletzt nicht „all the 
German states“ (I S. 238), vielmehr gehörten ihm beide Mecklenburg, Holstein 
und die Hansastädte nicht an. Den süddeutschen Staaten wurde 1866 nicht 
freigelassen, „to join the North German Confederation or &c.“ (IS. 241): im 
Gegenteil, dies wurde infolge der Intervention Napoleon’s III. ausdrücklich 
ausgeschlossen.
	        
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